Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren

    Unterhaltsfestsetzung für ein Kind beantragen, vereinfachtes Verfahren

    Statt des mühsamen und zeitaufwändigen Weges eines streitigen Gerichtsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, den Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind in einem vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. 

    Beschreibung

    Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren

    Statt des mühsamen und zeitaufwändigen Weges eines streitigen Gerichtsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, den Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind in einem vereinfachten Verfahren festsetzen zu lassen. 

    Als getrennt lebender Elternteil, bei dem das Kind lebt, können Sie rasch und kostengünstig einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Anspruch erwirken. Diese Verfahren werden nicht von Richtern*, sondern von Rechtspflegern durchgeführt. In das vereinfachte Verfahren müssen Sie keinen Rechtsanwalt einbeziehen. Um zu klären, ob diese Form in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich juristisch oder beim Jugendamt beraten lassen. Das Verfahren wäre unzulässig, wenn etwa der andere Elternteil auf Anforderung freiwillig eine vollstreckbare Verpflichtung übernehmen würde (zum Beispiel durch eine kostenfreie Beurkundung durch das Jugendamt oder das Amtsgericht). Sie müssten die Kosten des Verfahrens dann selbst tragen.

    Ansprechstelle

    Das Jugendamt steht Ihnen in Unterhaltsfragen mit Rat und Hilfe zur Verfügung, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.

    –> Amt24-Behördenwegweiser

    (Geben Sie in das Amt24-Suchfeld zum Beispiel "Jugendamt" und den Namen der Stadt oder des Landkreises ein.)

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Marienberg (Amtsgericht Marienberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zschopauer Straße 31

    09496 Marienberg

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3735 9108-202

    Telefon Festnetz: +49 (0)3735 9108-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    für Antragstellende:
    • Formular "Unterhalt – Antrag auf Festsetzung mit Abschrift für Antragsgegner und Mitteilung" (in Papierform erhältlich beim Jugendamt und in jedem Amtsgericht)
    • Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
    • Nachweise und Belege über Einkommensverhältnisse
    für Antragsgegner:
    • Formular "Unterhalt – Einwendungen des Antragsgegners gegen die Festsetzung mit Abschriften für Antragsteller und Antragsgegner"
    • entsprechende Nachweise und Belege

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
    • Der verlangte Unterhalt ist nicht höher als 120 % des Mindestunterhalts (vor Berücksichtigung des Kindergeldes).
    • Ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist weder eingeleitet, noch besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (zum Beispiel ein familiengerichtlicher Beschluss) – es sei denn, der bestehende Unterhaltstitel muss nur an das geänderte Kindergeld angepasst werden.

    Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Gestellt wird der Antrag für das Kind entweder im eigenen Namen, solange die Eltern miteinander verheiratet sind, oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens: Hat der Antragsgegner gegen den Unterhaltsanspruch zulässige Einwendungen erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

    Verfahrensablauf

    Nutzen Sie das vorgeschriebene Antragsformular. Sie erhalten den Vordruck auch beim Jugendamt oder beim Amtsgericht.

    • Die Mitarbeiter des Jugendamtes oder Amtsgerichts leisten Ihnen Hilfe beim Ausfüllen und Vervollständigen des Antrags.
    • Füllen Sie den Vordruck gewissenhaft aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.

    Tipp: Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie im Merkblatt zum Antrag.

    Ermittlung des Anspruches

    Der Rechtspfleger prüft den Unterhaltsanspruch anhand Ihres Antrags, bewertet die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils und ermittelt die Höhe der Unterhaltszahlung, die das Kind verlangen kann. Der Umfang hängt davon ab, über welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil verfügt.

    Berechnet wird abhängig davon, was im Antrag verlangt wird:

    • ein gleichbleibender Monatsbetrag (statisch) oder
    • ein veränderlicher Monatsbetrag (dynamisch)

    Eine dynamische Berechnung schließt den wachsenden Bedarf des Kindes bei fortschreitendem Alter bereits ein. Die Beteiligten ersparen sich dadurch meist spätere Abänderungsklagen. Der Berechnung liegen altersgerechte Mindestunterhaltsbeträge zugrunde.

    Auskunft der / des Unterhaltspflichtigen

    Das Gericht setzt den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.

    Zugleich erhält der unterhaltspflichtige Elternteil die Möglichkeit, binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich. Insbesondere der Einwand, finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner in einem Vordruck Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt und die entsprechenden Belege beifügt. Außerdem muss der Antragsgegner erklären, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist.

    Der Rechtspfleger informiert Sie als antragstellende Person über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte sowie die abgegebene freiwillige Zahlungsverpflichtung.

    Beschluss zur Höhe des Unterhalts

    Erklärt sich der Antragsgegner zur Zahlung ganz oder teilweise bereit, so setzt der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest. Wollen Sie als antragstellende Person auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten, müssen Sie den Übergang in das streitige Verfahren beantragen.

    Erhebt die Gegenseite keine oder nur unerhebliche Einwendungen, wird der Unterhalt ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.

    Führt der Antragsgegner bedeutsame Gegenargumente an, so ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Der Unterhalt muss im streitigen Verfahren vor dem Familienrichter eingefordert werden. Dazu ist ein Antrag erforderlich.

    Hinweis: Bevor Sie sich zu einem streitigen gerichtlichen Unterhaltsverfahren entschließen, sollten Sie der Gegenseite Gelegenheit geben, weitere Auskunft freiwillig zu erteilen beziehungsweise sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten (kostenlose Beurkundung durch Jugendamt oder Amtsgericht).

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gerichtskosten

    Hinweis: Im vereinfachten Verfahren fallen geringe Gerichtsgebühren an. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Gerichtskosten aufzubringen, prüfen Sie vorab, ob Sie einen Prozesskostenvorschuss erlangen können; erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en