Schutzanordnungen beantragen
Beschreibung
Gerichtliche Anordnungen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen, Stalking, auch im Rahmen von häuslicher Gewalt
Opfer von Nachstellungen (Stalking) und Opfer von Gewalttaten können zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor dem Täter* beantragen.
Das Gericht kann dem Täter verbieten
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten),
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch Telefon, Telefax, Briefe, E-Mails),
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, so muss sich der Täter umgehend entfernen.
Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Schutzantrag (Link: "Formulare & Online-Dienste")
Voraussetzungen
- Gewaltandrohung oder -anwendung,
- Nachstellungen (Stalking),
- sonstige unzumutbare Belästigungen oder
- widerrechtliches Eindringen in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers
Dabei spielt keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
- §§ 210 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 81 FamFG – Grundsatz der Kostenpflicht
Rechtsbehelf
grundsätzlich keiner, allerdings Antrag auf mündliche Verhandlung möglich, um im Termin seine Position persönlich darzustellen
Verfahrensablauf
Für Verfahren am Amtsgericht besteht keine Anwaltspflicht, in schwierigen Fällen empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei der Antragstellung und während des Verfahrens erhalten Betroffene auf Wunsch auch außergerichtlich Hilfe und Unterstützung.
Antragstellung
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch das Opfer beim Familiengericht.
- Betroffene reichen die erforderlichen Anträge schriftlich ein oder geben diese bei der Antragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll.
- Antragsvordrucke stehen unter anderem im Internet als Online-Formulare zur Verfügung.
Bei nur geringem Einkommen ist zu empfehlen, Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Verhandlung
Nach Antragstellung wird im Regelfall eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz eines Richters angesetzt, der nach Anhörung der Argumente jeder Partei über den Antrag entscheidet.
Fristen
- bestimmte Fristen für alle Verfahren (legt das Gericht fest)
- Fristverlängerung auf Antrag des Opfers
Kosten
- Verfahrensgebühr (Zahlungspflichtig ist der Beteiligte, den das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt)
- für einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache: keine
Hinweis: Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Schutz der Kinder
Hat das Gericht auf Ihren Antrag hin Schutzanordnungen für Opfer von häuslicher Gewalt beschlossen, so sollten Sie deren Auswirkungen auf gemeinsame Kinder berücksichtigen. Bedenken Sie insbesondere, ob zum Wohl der Kinder das Umgangs-, Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Täters eingeschränkt werden muss.
Hilfen und Unterstützung
Wenn Sie ein Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, so kann Ihnen bei der Antragstellung die "Koordinierungs- und Interventionsstelle häusliche Gewalt" beratend zur Seite stehen. Diese Institution wird mit Ihnen in Kontakt treten, sobald Sie Anzeige gegen den Täter erstattet haben, vorausgesetzt, Sie wünschen dies.
Die Adresse der zuständigen Koordinierungs- und Beratungsstelle in Sachsen finden Sie auf einer Übersicht im Internet.
Bei der Antragstellung und im Gerichtsverfahren können Ihnen auch Mitarbeiter von Frauen- und Jugendeinrichtungen beistehen.
Als Opfer einer Straftat mit Gewaltanwendung oder -androhung oder als Stalkingopfer können Sie sich an die Opferhilfe Sachsen e. V. oder an den Weißen Ring e. V. wenden. Die Mitarbeiter dieser Vereine beraten Kriminalitätsopfer, helfen im Umgang mit den Behörden, auch mit dem Gericht und begleiten Sie auch zu Gerichtsterminen, wenn Sie dies wünschen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen