Förderschule Aufnahme

    Förderschule, Anmeldung

    Wenn ein Kind schulpflichtig wird (s. § 27 Sächsisches Schulgesetz), muss es bereits im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule, in deren Schulbezirk es wohnt, angemeldet werden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob in der Folge eine Förderschule besucht werden soll oder nicht.

    Beschreibung

    Wenn ein Kind schulpflichtig wird (s. § 27 Sächsisches Schulgesetz), muss es bereits im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule, in deren Schulbezirk es wohnt, angemeldet werden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob in der Folge eine Förderschule besucht werden soll oder nicht.

    Liegen bei der Anmeldung des Kindes Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter* der aufnehmenden Grundschule das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage der Schulordnung Förderschulen beim jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung beantragen.

    Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe des Sächsischen Schulgesetzes Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Entscheidung für die Schulart / für die Schule

    Nach Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung auf der Grundlage eines förderpädagogisches Gutachtens ein Bescheid erstellt, in dem Aussagen zum Förderschwerpunkt und zum sonderpädagogischen Förderbedarf formuliert sind. Darüber hinaus werden, unter Berücksichtigung des Elternwunsches, Empfehlungen zum sonderpädagogischen Förderangebot und zum geeigneten schulischen Lernort gegeben.

    Im Freistaat Sachsen gibt es im Sinne des Ziels der UN-Behindertenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, zwei im Sächsischen Schulgesetz verankerte Wege:

    • gemeinsamer Unterricht an einer Regelschule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) und/oder
    • Unterricht an einer Förderschule

    Denn gerade auch die Förderschulen unterstützen Schüler, um sie zu beruflicher und gesellschaftlicher Teilhabe zu befähigen.

    Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen diagnostiziert wurde, können zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer Regelschule unterrichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 4c Abs. 5 Sächsisches Schulgesetz gegeben sind.

    Zu unterscheiden sind dabei die lernzielgleiche und die lernzieldifferente Unterrichtung.

    • Lernzielgleicher Unterricht:
      • wird in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung realisiert.
      • Schüler werden nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart (Grundschule, Oberschule beziehungsweise Gymnasium) unterrichtet.
      • Das setzt voraus, dass an der Schule die entsprechenden Bedingungen gegeben sind. Gemeint sind zum Beispiel besondere Sehhilfen für sehbehinderte Kinder und Jugendliche oder technische Hörhilfen für Schüler mit Hörbeeinträchtigung.
    • Lernzieldifferent:
      • Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in den Schwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung nach spezifischen Lehrplänen unterrichtet.
      • Schüler mit einer kognitiven Behinderung oder erheblichen Beeinträchtigungen werden beim Lernen nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, während die anderen Kinder beziehungsweise Jugendlichen der Schulklasse nach den Lehrplänen der Grund- beziehungsweise Oberschule unterrichtet werden.
    Schulwechsel

    Lässt die Entwicklung eines Schülers während des Besuchs der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt besser geeignet wäre, gibt das Landesamt für Schule und Bildung die Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens in Auftrag. Es trifft Aussagen darüber, in welcher Schulart und an welcher Schule den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers zukünftig besser entsprochen werden kann. 

    Ansprechstelle

    Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:

    Ansprechpartner

    Für Burkau / Porchow wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anmeldung an der Grundschule:

    • Geburtsurkunde Ihres Kindes oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes

    Folgende Daten werden verarbeitet:

    • Name und Vorname der Eltern und des Kindes
    • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
    • Geschlecht des Kindes
    • Anschrift der Eltern und des Kindes
    • Telefonnummer, Notfalladresse
    • Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
    • Religionszugehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
    • Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
    • ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird
    • Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
    • Erklärung der Eltern zur Zwei- und Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern).

    Für die Anmeldung an der Förderschule:

    • Bescheid des Standortes des Landesamtes für Schule und Bildung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Kindes

    Voraussetzungen

    Wenn ein Kind bislang noch keine Schule besucht hat, also Schulanfänger ist, muss es in jedem Fall zuerst an einer Grundschule angemeldet werden.

    Für die Aufnahme an einer Förderschule müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    Schulpflicht

    Das Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat. Ausnahmen ergeben sich bei Kindern,

    • die ihren sechsten Geburtstag noch bis zum 30.09. des Jahres der Einschulung haben und die Eltern die Einschulung wünschen (ohne weitere Genehmigung) oder
    • deren vorzeitige Einschulung oder die Zurückstellung vom Schulbesuch genehmigt wurde.
    Sonderpädagogischer Förderbedarf oder individueller Wunsch

    Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass das Landesamt für Schule und Bildung in einem Bescheid den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes festgestellt hat. Diesem geht ein Verfahren voraus, in das auch die Eltern einbezogen werden. Der für das Kind am besten geeignete Förderschultyp wird empfohlen, sofern keine inklusive Unterrichtung an einer Regelschule in Betracht kommt.

    Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen ist der Besuch der Förderschule auch dann möglich, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

                       

    Verfahrensablauf

    • Alle Schulanfänger müssen von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet werden
    • Unabhängig davon ist, ob eventuell der Besuch einer Förderschule in Betracht kommt oder nicht.
    • Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst.

    Nähere Informationen werden mit der Bekanntgabe der Einschulungstermine veröffentlicht.

    Hinweis: Diese Anmeldung muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

    • Wenn die Grundschule anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel dem Ergebnis der Schulaufnahmeuntersuchung) einschätzt, dass die Notwendigkeit der Beratung und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Kindes besteht, erfolgt ein Beratungsgespräch.
    • In diesem Gespräch werden alle Einzelheiten besprochen und die anschließenden Schritte erläutert.
    • Im Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf stellt das Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf fest und berät über die Möglichkeiten der Beschulung des Kindes.
    • Erst mit diesem Bescheid kann das Kind an der Förderschule oder, im Fall einer inklusiven Unterrichtung, an der Regelschule angemeldet werden. Die Anmeldung ist auch an einer geeigneten Förderschule in freier Trägerschaft möglich, die als Ersatzschule genehmigt ist.
    • Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

    Fristen

    keine

    Hinweis: Die Termine für die Einschulung werden unterschiedlich bekannt gegeben. Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Eltern, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. Teilweise werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in den Medien bekannt gegeben. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich persönlich an die Grundschule zu wenden.

    Kosten

    keine

    Hinweis: Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en