Gebrauchsmuster anmelden
Beschreibung
Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach §§ 4 ff. Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit einem Patent. Es wird auch als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet.
Gebrauchsmuster dienen zum Schutz technischer Erfindungen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Technische Beschreibung mit
- Darstellung des Standes der Technik,
- Aufbau und Vorteil der eigenen Erfindung,
- gegebenenfalls einer oder mehrerer technischer Zeichnungen
- Darstellung der Schutzansprüche, das heißt
- was an der Erfindung neu ist und
- wofür genau der Gebrauchsmusterschutz beantragt wird
Tipp: Detaillierte Informationen über die erforderlichen Angaben in einer Gebrauchsmusteranmeldung mit Beispielen entnehmen Sie einem Merkblatt, das Sie aus dem DPMA-Internetportal abrufen können.
Voraussetzungen
- Neuheit (die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören)
- erfinderischer Schritt (ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen)
- gewerbliche Anwendbarkeit
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 4 bis 8 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin in Anspruch nehmen oder nicht. Bedenken Sie jedoch, dass Fehler beim Verfassen der Erfindungsbeschreibung meist zu Verzögerung führen oder gar nicht zu korrigieren sind.
- Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt einen Patentanwalt oder eine Patentanwältin hinzuziehen.
- Wenn Sie nicht über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt oder Anwältin vertreten lassen.
Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen.
Anmeldung
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der oben genannten Stelle oder im Internet (Formulare & Online-Dienste).
- Die Anmeldung von Schutzrechten ist auch online möglich, informieren Sie sich darüber auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei den oben genannten Stellen in Papierform (zweifache Ausfertigung) oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung mit Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetages.
Prüfung
Das Deutsche Patent- und Markenamtes (DPMA) prüft Ihre Anmeldung insoweit, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.
Anders als beim Patenanmeldungsverfahren wird Ihre Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder Erfindungshöhe geprüft, was das Verfahren erheblich verkürzt.
Register-Eintrag
- Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens trägt das Deutsche Patent- und Markenamt das Gebrauchsmuster in ein Register – die Rolle für Gebrauchsmuster – ein und veröffentlicht die Eintragung im Patentblatt.
- Mit der Eintragung beginnt die Wirkung des Gebrauchsmusterschutzes.
Weil die Anmeldung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft wird, ist das Gebrauchsmuster viel angreifbarer als ein Patent. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von Dritten beantragtes Löschungsverfahren zum Erfolg führt, ist somit höher.
Fristen
Schutzdauer
- zunächst drei Jahre, danach Verlängerung auf maximal zehn Jahre gegen Gebühr
Bearbeitungsdauer
Verfahrensdauer
- Eintragungsverfahren für Gebrauchsmuster dauern durchschnittlich drei bis vier Monate.
Kosten
Anmeldegebühr
- bei Anmeldung in Papierform: EUR 40,00
- bei elektronischer Anmeldung: EUR 30,00
- Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung
Achtung! Bei Nichtzahlung gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.
Verlängerungsgebühren
- für das 4. bis 6. Schutzjahr: EUR 210,00
- für das 7. und 8. Schutzjahr: EUR 350,00
- für das 9. und 10. Schutzjahr: EUR 530,00
Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe des Deutschen Patentamts beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen