Arbeitslosengeld Bewilligung

    Arbeitslosengeld beantragen

    Wenn Sie als Arbeitnehmer* in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sind Sie berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Antrag erhalten Sie, wenn Sie sich beim Arbeitsamt melden. Sie können den Antrag auch online beziehen, müssen sich aber auch dann persönlich arbeitslos melden.

    Beschreibung

    Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I)

    Wenn Sie als Arbeitnehmer* in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sind Sie berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Antrag erhalten Sie, wenn Sie sich beim Arbeitsamt melden. Sie können den Antrag auch online beziehen, müssen sich aber auch dann persönlich arbeitslos melden.

    Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate beschäftigt waren und dabei in die Sozialversicherung eingezahlt haben.

    Dauer

    Wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen dürfen, hängt davon ab,

    • wie alt Sie sind
    • wie lange Sie in den letzten fünf Jahren beschäftigt waren
    • ob Restansprüche berücksichtigt werden können
    Berechnung

    Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes (Leistungssatz) richtet sich nach Ihrem Brutto-Gehalt vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsentgelt). Von diesem Betrag werden Beiträge zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag abgezogen. Der verbleibende Betrag (Nettoentgelt) dient als Grundlage zur Errechnung Ihres individuellen Arbeitslosengeldes.

    Allgemein beträgt der Leistungssatz 60 Prozent des Nettoentgeltes. Ein Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner für ein Kind sorgen und nicht dauernd getrennt leben. Der Partner muss uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

    Diese Regelung berücksichtigt:

    • leibliche Kinder
    • angenommene Kinder
    • Pflegekinder

    Achtung! Zu allen genannten Regelungen gibt es Ausnahmen, die sich unter Umständen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Ansprechpartner

    Arbeitsagentur Riesa (Arbeitsagentur Riesa)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Str. 35

    01587 Riesa

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049800 4 5555 00

    Fax: 035 25711 632

    E-Mail: Riesa@arbeitsagentur.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung, gegebenenfalls mit Nachweis über den Aufenthaltsstatus
    • Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber
    • steuerliche Identifikationsnummer
    • sofern vorhanden:
      • Nachweis über den Aufenthaltsstatus
      • Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe
      • Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
      • Bescheinigung über Nebeneinkommen
      • Nachweis über einen früheren Leistungsbezug bei einer anderen Agentur für Arbeit

    Voraussetzungen

    • Sie sind arbeitslos
    • Sie stehen zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung
    • Sie haben sich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
    • Sie erfüllen die Anwartschaftszeit

    Die Anwartschaft erfüllen Sie, wenn Sie während der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate gearbeitet haben und dabei in die Sozialversicherung eingezahlt haben. Sie erfüllen die Anwartschaft auch, wenn Sie Krankengeld bezogen haben.

    Hinweis: Mit Eintritt des regulären Rentenalters haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

        

    Verfahrensablauf

    • Sie melden sich persönlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Wenn Sie sich telefonisch arbeitssuchend gemeldet haben, wird mit Ihnen ein Termin vereinbart. Das Gleiche geschieht, wenn Sie den Antrag online stellen.
    • Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit prüft anhand des Grundantrages, welche Ansprüche Sie erworben haben und geltend machen können.
    • Mit dem Grundantrag erhalten Sie eine Arbeitsbescheinigung.
    Nachweise und Abgabe
    • Lassen Sie die Arbeitsbescheinigung von Ihrem letzten Arbeitgeber ausfüllen.
    • Füllen Sie den Grundantrag und eventuell ausgehändigte Zusatzblätter sorgfältig und vollständig aus.
    • Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen persönlich ab. Sollten Fragen offen sein, werden diese direkt vor Ort geklärt. Der Antrag wird sofort in Ihrem Beisein bearbeitet.

    Hinweis: Zusatzblätter erhalten Sie nur, wenn die Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben braucht.

    Prüfung und Bescheid
    • Geben Sie den Antrag persönlich ab, erfolgt die Bearbeitung sofort und Sie erhalten Informationen zu Beginn und Dauer Ihres Anspruchs.
    • Sollten Sie Ihren Antrag nicht persönlich abgeben, nimmt die Antragsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch.
    • Anhand Ihrer Unterlagen prüft die zuständige Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld und stellt Ihnen über die Bewilligung der Leistungen einen schriftlichen Bescheid aus.
    • Dem Bescheid entnehmen Sie unter anderem die Dauer und die Höhe der Zahlungen, die Ihnen täglich und monatlich zustehen.
    Auszahlung
    • Das Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt.
    • Sie müssen selbst Kontoinhaber oder zumindest Mitinhaber sein.
    • Wenn Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut haben, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" kostenpflichtig übermittelt. Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen.
    Arbeitsuche und -vermittlung
    • Während des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und zumutbaren Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
    • Sie sind verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Dazu zählen unter anderem Krankheit, Urlaub, Umzug und Aufnahme einer Arbeit. Das Formular für die Veränderungsmitteilung erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Meldung kann schriftlich, telefonisch, online oder auch persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgen.

    Fristen

    Die Meldepflicht entsteht bei

    • einem unbefristeten Arbeitsverhältnis: unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages,
    • einem befristeten Arbeitsverhältnis: drei Monate vor dessen Beendigung oder
    • einer außerbetrieblichen Ausbildung im dualen System: drei Monate vor dessen Beendigung.

    Sie sind verpflichtet, die Arbeitslosigkeit oder zu erwartende Arbeitslosigkeit frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden. Die telefonische Meldung oder eine schriftliche Mitteilung mit Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes reicht aus, wenn Sie einen Termin vereinbaren, um die persönliche Meldung nachzuholen.

    Achtung! Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, wird das Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt. Während dieser Woche sind Sie nicht sozialversichert!

    Kosten

    • Antragstellung: keine
    • Zahlungsanweisung: EUR 2,85

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nebenverdienst

    Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie einer Tätigkeit oder Beschäftigung nachgehen. Sollten Sie dabei monatlich mehr als EUR 165 verdienen, wird dieser Betrag auf Ihr Leistungsentgelt angerechnet.

    Sobald Sie pro Woche mehr als 15 Stunden arbeiten, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

    Sie müssen der Agentur für Arbeit jede Nebenbeschäftigung unverzüglich melden. Das gilt auch für unentgeltliche Tätigkeiten und Ehrenämter. Ihr Arbeit- oder Auftraggeber füllt dazu mit Ihnen zusammen die "Bescheinigung über Nebeneinkommen" aus.

    Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld

    Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Sie können einen Pfändungsschutz einrichten, indem Sie bei einer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto einrichten und Ihr Arbeitslosengeld auf dieses Konto überweisen lassen. Für den Pfändungsschutz werden Höchstgrenzen festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en