Förderschule, Wechsel von einer anderen allgemeinbildenden Schule
Beschreibung
Schüler*, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe des Sächsischen Schulgesetzes Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung. Diese sonderpädagogische Förderung ist eine besondere, spezialisierte und vertiefende Form der individuellen Förderung. Sie kommt für Schüler in Frage, die eine spezifische Unterstützung benötigen, um erfolgreich lernen zu können.
Zuerst steht die Entscheidung über das "Ob“ einer sonderpädagogischen Förderung. Danach muss die Entscheidung über das "Wie“ und "Wo“ getroffen werden.
Jedem Schüler soll dabei der für ihn beste Lernort ermöglicht werden.
Ansprechstelle
Schule, die das Kind besucht, oder wo es angemeldet ist
–> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage)
Sächsische Schuldatenbank
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Standort Zwickau (Standort Zwickau)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200 942
08009 Zwickau
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung an einer Förderschule sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheid des Landesamtes für Schule und Bildung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers
- soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, muss bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes vorgelegt werden
Außerdem werden folgende Daten erhoben:
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Eltern und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit des Kindes
- Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
- Informationen, ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird
- Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dies nachzuweisen
- Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern).
Voraussetzungen
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht auf Grund einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine andere Schule besuchen
Hinweis: Grundsätzlich werden dabei auch die Möglichkeiten einer inklusiven Unterrichtung an einer Regelschule geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Anmeldung und Aufnahme
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 11 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Ober- und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSA) – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 9 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gemeinschaftsschulen - SOGES) - Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf können
- im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule,
- nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht,
- oder die Eltern
eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) der Förderschule beantragen.
Der Antrag ist unmittelbar bei dem MSD zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule oder die bisherige Schule liegt.
Der MSD kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. Darüber hinaus kann sich der MSD mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben.
Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
Anschließend leitet das Landesamt für Schule und Bildung das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass ein MSD bestimmt wird, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt.
Der MSD informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
Der MSD schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. In dem Gutachten werden Aussagen getroffen
- in welchem Förderschwerpunkt beziehungsweise Förderschwerpunkten sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
- welcher weitere Bildungsgang empfohlen wird und
- ob eine inklusive Unterrichtung möglich ist.
Der MSD macht entsprechende Fördervorschläge.
Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt das Landesamt für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers fest. Das Landesamt für Schule und Bildung berät die Eltern unter anderem darüber, in welcher Schulart und an welcher Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers am besten entsprochen werden kann. Es kann eine Schule empfehlen.
Mit dem Bescheid können die Eltern ihr Kind an der Förderschule oder im Falle einer empfohlenen inklusiven Unterrichtung an der entsprechenden Regelschule anmelden. Die Anmeldung kann auch an einer entsprechenden genehmigten Ersatzschule erfolgen.
Über die Aufnahme des Schülers an der Schule entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
Fristen
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen