akademische Grade, Titel und Bezeichnungen Anerkennung bei Spätaussiedlern

    Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

    Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

    Beschreibung

    Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

    • die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
    • die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.
    Ausländische Hochschulgrade führen

    Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 45 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vor.

    Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berät Sie bei Fragen zum Führen Ihres ausländischen Hochschulgrades.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag (Formular)
    Weitere Unterlagen
    • tabellarischer Lebenslauf
    • unterzeichnete Erklärung

    amtlich oder notariell beglaubigt:

    • Kopie des originalsprachigen Diploms und der Notenübersicht zum Diplom / Promotionsurkunde
    • Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache (bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich; die Übersetzung kann auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer unterzeichneten Originals eingereicht werden)
    • Spätaussiedlerbescheinigung
    • aktuelle Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Kopie / Original)
    • Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht

    Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte:

    Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen)

    Weitere Voraussetzungen:
    • Sie sind antragsberechtigt.
    • Sie haben bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
    • Sie haben eine Spätaussiedlerbescheinigung.

    Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Klage (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beraten. Die Umwandlung beantragen Sie mit dem bereitstehenden Formular (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    • Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten.
    • Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • bis zu 3 Monate

    Sie erhalten in der Regel innerhalb dieses Zeitraums eine Mitteilung, ob Ihrem Antrag entsprochen wird, ansonsten bekommen Sie eine Zwischennachricht.

    Kosten

    • für die Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Grades: EUR 120,00
    • bei Antragsablehnung: keine

    Die Gebühren entfallen bei Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Verlegung Ihres ständigen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en