Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen
Beschreibung
Schüler*, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben auf der Grundlage des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Die Feststellung, ob bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erfolgt im Rahmen eines Verfahrens, das durch das Landesamt für Schule und Bildung eingeleitet wird.
Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Eltern oder der Schule gestellt werden. Bei Schulanfängern übernimmt die Grundschule, an der das Kind angemeldet wurde, diese Aufgabe. Der Antrag wird beim zuständigen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung gestellt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Standort Dresden (Standort Dresden)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 230 120
01111 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) – Verfahren zur Beratung und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
- § 17 Schulordnung Förderschulen (SOFS) – Förderplanung
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) – Integrative Unterrichtung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Für die Umsetzung dieses Verfahrens wird von der Schulaufsichtsbehörde der Mobile Sonderpädagogische Dienst an der entsprechenden Förderschule beauftragt.
Hinweis: Vor Initiierung des Verfahrens beantragen die Schule oder die Eltern eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst.
- Nachdem das Landesamt für Schule und Bildung das Verfahren eingeleitet und den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt hat, nimmt dieser Kontakt mit den Eltern und der meldenden Schule auf.
- Um das Kind / den Schüler in seiner gewohnten Umgebung zu erleben, besucht ihn die mit der Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf betraute Lehrkraft an seinem Lernort. Sie beobachtet das Kind beim Spielen, den Schüler beim Lernen und beim Umgang mit anderen Kindern bzw. Schülern. In Gesprächen mit den Eltern werden Ängste, Sorgen und Vorbehalte abgebaut. Der Schüler kann probeweise am Unterricht der Förderschule teilnehmen
Feststellung des Förderbedarfs
Nach Durchführung des Verfahrens wird durch den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung auf der Grundlage eines förderpädagogisches Gutachtens ein Bescheid erstellt in dem Aussagen, zum Förderschwerpunkt und zum sonderpädagogischen Förderbedarf formuliert sind. Darüber hinaus werden, unter Berücksichtigung des Elternwunsches, Empfehlungen zum sonderpädagogischen Förderangebot und zum geeigneten schulischen Lernort gegeben.
- Auf Grundlage des Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt der zuständige Standort des Landesamtes für Schule und Bildung den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers fest.
- Er berät die Eltern darüber, welche Form der sonderpädagogischen Förderung geeignet ist, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers am besten entsprochen werden kann. Dies kann die inklusive Unterrichtung in einer anderen allgemeinbildenden Schule oder die Aufnahme in eine Förderschule sein.
Hinweis: Das Verfahren kann jederzeit eingeleitet werden. Im Sinne der optimalen Förderung der betroffenen Schüler und auch aus organisatorischen Gründen empfiehlt sich aber der Abschluss der Meldungen bis Ende November beziehungsweise Ende Januar des laufenden Schuljahres.
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen