Schulbezirkswechsel Zustimmung

    Schulbezirk / -einzugsbereich, Ausnahme beantragen

    Grundschüler* sowie Berufsschüler müssen den Unterricht an derjenigen Schule absolvieren, in deren Einzugsbereich sie wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auf Antrag eine andere Schule besuchen.

    Beschreibung

    Grundschüler* sowie Berufsschüler müssen den Unterricht an derjenigen Schule absolvieren, in deren Einzugsbereich sie wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auf Antrag eine andere Schule besuchen.

    Grundschule

    Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Schüler, die in diesem wohnen, müssen grundsätzlich auch diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.

    Gibt es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht.

    Berufsschule

    Öffentliche Berufsschulen einschließlich der entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Förderschulen haben einen Einzugsbereich. Dabei hängt es von der Anzahl der Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf ab, wie groß dieser ist. Ein Einzugsbereich kann klein geschnitten sein (bei häufigen Ausbildungsberufen), aber auch für ganz Sachsen oder ganz Deutschland (bei selteneren Ausbildungsberufen) gelten. Der Berufsschulunterricht muss an der Berufsschule absolviert werden, in deren Einzugsbereich sich der Wohnort des Schülers befindet.

    Andere Schulen

    Bei Oberschulen, Gymnasien, den allgemein bildenden Förderschulen und den anderen berufsbildenden Schulen (Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien, Fachschulen) einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen gibt es keine Schulbezirke oder Einzugsbereiche. Hier können die Schulen an jedem beliebigen Ort in Sachsen besucht werden. Dasselbe gilt für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).

    Ansprechstelle
    Grundschule bzw. Berufsschule, in deren Schulbezirk / Einzugsbereich der Schüler wohnt

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Fachbereich 4 - Bildung / Zentrale Steuerung (Fachbereich 4 - Bildung / Zentrale Steuerung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 10-18

    08412 Werdau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3761 594258

    E-Mail: fachbereich4@werdau.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für die Aufnahme an der gewünschten Grundschule: formloser, schriftlicher Antrag (eine Begründung sollte enthalten sein)
    • für die Aufnahme an der gewünschten Berufsschule: Antragsformular (bei der jeweiligen Berufsschule erhältlich)

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich kann genehmigt werden, wenn

    • pädagogische Gründe dafür sprechen (gilt nicht für den Besuch einer Berufsschule),
    • besondere soziale Umstände vorliegen,
    • es die Verkehrsverhältnisse erfordern oder
    • dadurch die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird.

    Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei werden insbesondere die Gründe geprüft, die bei der Begründung des Antrages angeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

                     

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich müssen die Eltern bei der Schulleitung der ausgewählten Schule beantragen, also bei der Schule, die besucht werden soll; volljährige Schüler und Auszubildende stellen den Antrag selbst.

    Die Schulleitung trifft die Entscheidung über die Aufnahme mit Zustimmung des zuständigen Standortes des Landesamtes für Schule und Bildung.

    Fristen

    • Aufnahmeantrag bei der Grundschule: bis 15.02. des Jahres der Einschulung
    • Aufnahmeantrag bei der Berufschule: vor Beginn der Ausbildung

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en