Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern Anerkennung

    Berufskraftfahrerqualifikation, Ausbildungsstätten anerkennen

    Wer Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, muss sich qualifizieren und weiterbilden. Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

    Beschreibung

    Wer Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, muss sich qualifizieren und weiterbilden. Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

    Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (für Sachsen Landesamt für Straßenbau und Verkehr) anerkannt sein.

    Ehemals gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie

    • Fahrschulen im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (LKW) oder DE (Bus),
    • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in", "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und
    • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" galten längstens bis zum 02.12.2022 als anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde

    Wenn Sie landes- oder bundesweit Unterricht anbieten wollen, ist es erforderlich, für jedes Bundesland, in dem sich ein Unterrichtsraum befindet, einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Daher müssen Sie sich an jedem Veranstaltungsort an die jeweils zuständige Anerkennungsbehörde wenden.

    Online-Dienst

    Berufskraftfahrerqualifikation - Ausbildungsstätte anerkennen

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 4 der Zentrale - Förderung und Verkehr (Abteilung 4 der Zentrale - Förderung und Verkehr)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100763

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 24

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 8139 0

    Fax: 0351 8139 1090

    E-Mail: poststelle@lasuv.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ihr Antrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

    • Angaben zu den Ausbildungsräumen
      • Raumskizze mit Größen- und Höhenangaben
      • Erklärung über die Bestuhlung mit Angabe zur maximalen Teilnehmerzahl
      • aussagekräftige Fotos von den Unterrichtsräumen (zum Beispiel sichtbare Technik, Bestuhlung, Fenster, Beleuchtung)
      • Nutzungs- bzw. Mietverträge für die Ausbildungsräume
      • Erklärung bei eigenen Räumen
      • Angaben zur vorgesehenen Teilnehmerzahl
    • Angaben zu den Ausbildern
      • Anzahl der Ausbilder
      • Nachweise über fachliche Eignung für die zu schulenden Kenntnisbereiche
      • Nachweise über didaktische und pädagogische Kenntnisse
      • Nachweise über aktuelle Fortbildung des Lehrpersonals (nicht älter als vier Jahre)
      • Einsatzgebiet (Kenntnisbereiche)
    • Angaben zum Ausbildungsprogramm beschleunigte Grundqualifikation einschließlich der
      • Themengebiete
      • Stand und Anbieter des Ausbildungsprogramms
      • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
      • Stundenpläne
      • Unterrichtsmethoden
      • Lehrmittel
    • Angaben zum Ausbildungsprogramm Weiterbildung einschließlich der
      • Themengebiete
      • Stand und Anbieter des Ausbildungsprogramms
      • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
      • Stundenpläne
      • Unterrichtsmethoden
      • Lehrmittel
    • Angaben zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
    • Angaben zu den Übungsplätzen für praktische Übungen
    • Nachweis(e) über die Zuverlässigkeit der zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Personen, zum Beispiel:
      • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
      • Führungszeugnis
      • Unbedenklichkeitserklärung Finanzamt
      • Unbedenklichkeitserklärung Sozialversicherung – Rentenversicherung)

    Hinweis: Eine detaillierte Aufstellung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Checkliste.

    Voraussetzungen

    Der Träger muss über personelle und sächliche Voraussetzungen verfügen, das heißt

    • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern
    • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
    • Gewährleistung der fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers

    Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, können Sie sowohl Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung anbieten.

    Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie alle in der "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes" beschriebenen Inhalte im Rahmen des Unterrichts vermitteln können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte müssen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) einen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte: EUR 51,10 bis EUR 511,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Teilnahmebescheinigungen

    Die Bestätigung der Teilnahme erfolgt nicht mehr durch die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, sondern mit dem entsprechenden Eintrag durch die anerkannte Ausbildungsstätte im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Zur Anmeldung beim KBA benötigt die Ausbildungsstätte ein entsprechendes ELSTER-Zertifikat.

    Die zuständigen Behörden können die Eintragungen direkt aus dem Register abrufen. Der Teilnehmer erhält auf Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt unentgeltlich Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en