Architekten / Stadtplaner, Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen beantragen
Beschreibung
Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen geschützt und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen im Namen einer Gesellschaft geführt werden. Das Recht, diese Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft zu führen, setzt bei Gesellschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus.
- Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
- Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Bundesland werden in das dortige Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Diese Gesellschaften sind berechtigt, die Berufsbezeichnungen dann auch im Freistaat Sachsen zu führen.
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung in das Gesellschafterverzeichnis (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweis des Sitzes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung oder Partnerschaftsvertrag (einfache Kopie)
- Liste der Gesellschafter (einfache Kopie)
- Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister (einfache Kopie)
Voraussetzungen
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Freistaat Sachsen
- Ausreichende Haftpflichtversicherung
- Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Personen, die die Berufsbezeichnungen "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" führen gebildet und vertreten wird. In letzterem Fall kann die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer (Ingenieurkammer Sachsen oder Architektenkammer Sachsen) beantragt werden (gilt nicht für Partnerschaften beziehungsweise PartGmbB)
Hinweis:
- Das Sächsische Architektengesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen
- § 10 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Partnerschaftsgesellschaften
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Rufen Sie über Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus. Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt.
Fristen
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen
Achtung! Es gilt keine Genehmigungsfiktion.
Kosten
Gebühr (einmalig) für die Eintragung
- GmbHs, Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – mit und ohne beschränkter Haftung – und sonstige Gesellschaften: EUR 485,00
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): EUR 320,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen