Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund
Beschreibung
Pflegekinder stehen oftmals unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter* für ein Kind in allen Angelegenheiten. Demgegenüber ist ein Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund bestellt werden und damit das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts erhalten.
- Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft/Pflegschaft geeignet sind.
- Sie können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Hinweis: Beantragen mehrere Personen die Vormundschaft/Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1773 bis 1847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vormundschaft
- §§ 1909 bis 1921 BGB – Pflegschaft
Rechtsbehelf
Beschwerde (Näheres im Gerichtsbeschluss)
Verfahrensablauf
- Entweder werden Sie dem Gericht vom Jugendamt vorgeschlagen, oder Sie machen diesen Vorschlag selbst vor Gericht. Im letzten Fall muss das Jugendamt dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.
- Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie zum Pfleger oder Vormund. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter den Vormund zu gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.
- Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
(Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.) - die Pflegeeltern
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen