Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)
Beschreibung
Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)
Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.
Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.
Online-Dienste
DPMAregister, amtliche Publikations- und Registerdatenbank
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
DPMAregister, amtliche Publikations- und Registerdatenbank
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Dienststelle München (Dienststelle München)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
80297 München
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
Voraussetzungen
Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Markengesetz (MarkenG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
- Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden – der Einspruch vonseiten Dritter ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung möglich.
Außerdem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in besonderen Fällen berechtigt, eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen