Schutz als Marke Löschung

    Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)

    Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

    Beschreibung

    Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)

    Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

    Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.

    Online-Dienst

    DPMAregister, amtliche Publikations- und Registerdatenbank

    ID: L100009_6003797-6000451-1-6005807-6000222

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienststelle München (Dienststelle München)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zweibrückenstraße 12

    80331 München

    Lieferanschrift

    80297 München

    Kontakt

    E-Mail: info@dpma.de

    Fax: +49 89 2195-2221

    Telefon Festnetz: +49 89 2195-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)

    Voraussetzungen

    Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    • Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
    • Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden – der Einspruch vonseiten Dritter ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung möglich.

    Außerdem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in besonderen Fällen berechtigt, eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en