Scheidungsantrag

    Ehescheidung, Verbundverfahren beantragen

    Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen (mit häufig unabsehbaren Kosten) lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.

    Beschreibung

    Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen (mit häufig unabsehbaren Kosten) lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.

    Versorgungsausgleich

    Einzig der Versorgungsausgleich wird noch im Zwangsverbund entschieden. Auch ohne Antrag entscheidet das Gericht immer von Amts wegen, wie die unterschiedlichen Renten-Versorgungsansprüche der Partner* auszugleichen sind.

    Scheidung und andere Familiensachen

    Auf Antrag eines Beteiligten kann das Familiengericht über sogenannte Scheidungsfolgesachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausrat, Güterrecht) verhandeln.

    Wird der Antrag zu der Scheidungsfolgesache (Unterhalt, Wohnungszuweisung, Hausrat, Güterrecht) rechtzeitig spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache gestellt, entsteht automatisch ein Verbund. Das bedeutet, für diese Folgesachen ist das Gericht zuständig, das für die Scheidung zuständig ist und sie werden dort gemeinsam verhandelt und entschieden.

    Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht werden dann Folgesachen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

    Ansprechstelle
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      Rechtsanwaltskammer Sachsen

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Dippoldiswalde (Amtsgericht Dippoldiswalde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 8

    01744 Dippoldiswalde

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    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Antragsschrift muss enthalten:

    • Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, Angaben zu deren Aufenthaltsort ("gewöhnlicher Aufenthalt")
    • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung gegenüber ihren gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern getroffen haben über
      • die elterliche Sorge
      • den Umgang
      • die Unterhaltspflicht
    • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung getroffen haben über
      • die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht
      • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
    • die Angabe, ob bei Gericht anderweitig Familiensachen anhängig sind, an denen beide Ehepartner beteiligt sind
    Weitere Unterlagen:

    Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

    Einer einverständlichen Scheidung muss die Gegenseite zustimmen. Die Zustimmung kann der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Niederschrift oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden.

    Bei nicht einverständlicher Scheidung kommen die entsprechenden Anträge beziehungsweise Gegenanträge hinzu.

    Voraussetzungen

    • Stimmen beide Eheleute einer Scheidung zu, muss lediglich die einjährige Trennungszeit nachgewiesen werden.

    Nur wenn eine unzumutbare Härte geltend gemacht werden kann, ist die Scheidung ausnahmsweise auch nach weniger als einem Jahr Trennung möglich.

    • Eine streitige Scheidung ist erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich (dann wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet).

    Eine frühere Scheidung ist in diesem Fall allerdings möglich, wenn der Antragsteller schon vorher beweist, dass die Ehe gescheitert ist.

    Das Gericht gibt dem Antrag auf Scheidung in der Regel jedoch erst dann statt, wenn die anhängigen Folgesachen wie

    • Versorgungsausgleich,
    • Unterhalt,
    • Ehewohnung und
    • Hausrat

    entscheidungsreif sind und über sie mitentschieden werden kann (Scheidungsverbund).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Scheidungsantrag
    • Antrag zu Scheidungsfolgesachen im Verbund

    Verfahrensablauf

    Wählen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens (nach Bedarf Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer).

    • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie dem Anwalt den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht (bereitet der Anwalt vor).
    • Der Anwalt sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags zu.
    • Sie bestätigen der anwaltlichen Vertretung, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
    • Nach Eingang der Zahlung reicht die Anwaltskanzlei den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
    • Gleichzeitig kann Ihr Anwalt Anträge zu den Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Haushalt und Überlassung der Ehewohnung stellen.
    Vor Gericht
    • Das Gericht stellt der Gegenseite den Scheidungsantrag zu und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
    • Eine eigene anwaltliche Vertretung für die Gegenseite ist nur dann erforderlich, wenn diese dem Scheidungsantrag nicht zustimmt oder wenn sie eigene (Folge-) Anträge stellen will.
    • Sendet das Gericht Ihnen ein Formular zum Versorgungsausgleich zu, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln, müssen Sie dieses zur Auskunft verwenden.
    • Das Gericht legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, in der Regel, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
    • Das Gericht ist gehalten, das Erscheinen der Eheleute anzuordnen und beide persönlich anzuhören – sofern erforderlich auch getrennt voneinander.
    • Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden und die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht Teil des Verfahrens, hört das Gericht die Eheleute auch hierzu an und weist auf die Möglichkeiten einer Beratung hin.
      Die weiteren anhängigen Verbundsachen werden ebenfalls erörtert.
    • Das Gericht kann anordnen, dass die Eheleute einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten in Scheidungsfolgesachen teilnehmen.
    • Das Gericht entscheidet im Zusammenhang mit der Scheidung über die Anträge zu den Folgesachen, dazu können Zeugen geladen werden.

    Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist. In die abschließende Entscheidung fließen die schriftlichen Äußerungen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein.

    Hinweis: Sind beide Seiten jeweils durch einen Anwalt vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.

    Fristen

    • Berücksichtigung von Anträgen zu Folgesachen im Verbund: Eingang bei Gericht spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin zur Scheidung

    Bearbeitungsdauer

    neun Monate (durchschnittliche Dauer von Scheidungssachen an den sächsischen Amtsgerichten im Jahr 2019)

    Durch Uneinigkeiten bei den Folgesachen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.

    Kosten

    • Gerichts- und Anwaltsgebühren: abhängig vom Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt
    Verfahrenswert
    • mindestens EUR 3.000
    • höchstens EUR 1 Million

    Wie hoch der Verfahrenswert ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird die Summe des Nettoeinkommens beider Ehegatten aus drei Monaten und das Vermögen zugrunde gelegt. Im Allgemeinen tragen die Eheleute die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte, für die eigenen Anwaltskosten kommt jede Seite selbst auf.

    Gerichtsgebühren

    Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, die Gebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert der Verhandlungsgegenstände festgesetzt. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere

    • der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie
    • die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute.
    Anwaltskosten

    Die Anwaltskanzlei legt die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen die gerichtliche Entscheidung über die Scheidung übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en