Trennungsunterhalt beantragen
Beschreibung
Antrag auf Unterhalt bei Getrenntleben
Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte* soll in der Trennungsphase vor einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse geschützt werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt für die bedürftige Person, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt beiden Eheleuten während der Ehe die Hälfte aller finanziellen Mittel zusteht (Halbteilungsgrundsatz). Gewisse Beträge müssen der unterhaltspflichtigen Person mindestens verbleiben (Selbstbehalt), was den Unterhaltsanspruch verringern kann.
Die Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben. Bei einer Weigerung können die entsprechenden Angaben gerichtlich eingefordert werden (im Zuge des Unterhaltsverfahrens).
Orientierungshilfe zur Ermittlung des Anspruchs bieten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.
Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Rechtsanwaltskammer Sachsen
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erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Voraussetzungen
- Die Eheleute leben dauernd getrennt.
- Beide verfügen über ein unterschiedliches Einkommen.
- Trennungsunterhalt wurde vergeblich angemahnt und eingefordert.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Grund der Trennung. Nur unter bestimmten Umständen ("grobe Unbilligkeit") kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden oder ganz entfallen (Beispiel: Die Person in einer Ehe lebt bereits in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft).
Rechtsgrundlage(n)
- § 1361 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Unterhalt bei Getrenntleben
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Unterhaltssachen
Rechtsbehelf
Antrag beim Familiengericht auf Unterhalt bei Getrenntleben
Verfahrensablauf
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Sie müssen sich im Unterhaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag beim zuständigen Gericht einreicht.
Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:
- eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
- Bedürftigkeit (Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Person in einer Ehe, die Unterhalt begehrt, Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit)
- Leistungsfähigkeit der Person in einer Ehe, die Unterhalt zahlen soll
Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht das Gleiche wie nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt). Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.
Fristen
Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens, vor einer Scheidung. Im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht über eventuelle Ansprüche nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt), wenn dies beantragt wird.
Beschwerde
Gegen einen Beschluss über Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden. Auch im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Kosten
- Gerichts- und Anwaltsgebühren
Tipp: Die Gebühren bemessen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Prozesskostenvorschusses und der Prozesskostenhilfe möglich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen