Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen

    Grundsätzlich werden Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können, nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

    Beschreibung

    Grundsätzlich werden Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können, nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

    Es ist aber möglich, im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gegenüber dem Finanzamt bestimmte Ausgaben geltend zu machen und dafür einen Freibetrag zu beantragen. Wird ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet, ermäßigt sich bereits im Laufe des Kalenderjahres die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber* von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Pflicht zur Einkommensteuererklärung

    Wurde für Sie ein Freibetrag als ELStAM gebildet, müssen Sie grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung einreichen. Soweit Sie nicht aus anderen Gründen zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind, besteht die Steuererklärungspflicht wegen des Freibetrags nur, wenn Sie (bei Zusammenveranlagung: und Ihr Ehepartner / Lebenspartner) im Kalenderjahr insgesamt einen Arbeitslohn erzielt haben, der bestimmte Betragsgrenzen übersteigt:

    Einzelveranlagung
    • 2017: EUR 11.200
    • 2018: EUR 11.400
    • 2019: EUR 11.600
    • 2020: EUR 11.900
    • 2021: EUR 12.250
    • 2022: EUR 13.150
    • 2023: EUR 12.174
    • 2024: EUR 12.870
    Zusammenveranlagung
    • 2017: EUR 21.250
    • 2018: EUR 21.650
    • 2019: EUR 22.050
    • 2020: EUR 22.600
    • 2021: EUR 23.350
    • 2022: EUR 24.950
    • 2023: EUR 23.118
    • 2024: EUR 24.510

    Hat das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und / oder den Pauschbetrag für Hinterbliebene berücksichtigt, besteht wegen des Freibetrags allein keine Steuererklärungspflicht (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).

    Der Freibetrag kommt beispielsweise in Betracht für:

    • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit (soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 übersteigen)
    • Sonderausgaben
    • außergewöhnliche Belastungen
    • sonstige Steuerermäßigungsgründe
    Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit

    (soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.200 für das Jahr 2022 beziehungsweise EUR 1.230 ab dem Jahr 2023 übersteigen)

    Beispiele:

    • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ("Pendlerpauschale")
    • Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung
    Sonderausgaben

    (soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von EUR 36,00 bei Ledigen und EUR 72,00 bei Zusammenveranlagung von Verheirateten und Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übersteigen)

    Beispiele:

    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
    • gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
    Außergewöhnliche Belastungen

    Beispiele:

    • Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
    • Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
    • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
    • Pauschbetrag für Hinterbliebene
    Sonstige Steuerermäßigungsgründe

    Beispiele:

    • Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (die nicht unter das Verlustausgleichsverbot fallen)

    Auch die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können Sie bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
    • Belege (gegebenenfalls)

    Voraussetzungen

    Einen Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen, erhöhter Werbungskosten oder erhöhter Sonderausgaben können Sie nur dann als ELStAM bilden lassen, wenn diese Aufwendungen beziehungsweise die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von EUR 600,00 überschreiten.

    Berechnung der Antragsgrenze
    • Werbungskosten zählen nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.200 für das Jahr 2022 beziehungsweise EUR 1.230 ab dem Jahr 2023 übersteigen.
    • Versicherungsbeiträge (z. B. zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gehören zwar auch zu den Sonderausgaben, können aber im Ermäßigungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Diese Vorsorgeaufwendungen werden bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug über die sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigt.

    Für die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene gilt diese Antragsgrenze nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – eingetragene Lebenspartnerschaft
    • § 9 EStG – Werbungskosten
    • § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
    • § 10 EStG – Sonderausgaben
    • § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
    • § 33a EStG – Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
    • § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
    • § 35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
    • § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
    • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • § 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
    • § 39e EStG – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • § 347 ff. Abgabenordnung (AO) - Einspruch

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Wenn sich Ihre Ausgaben schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug steuermindernd auswirken sollen, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

    Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren gestellt werden.

    Beantragung
    • Verwenden Sie den Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung", den Sie beim Finanzamt und online auf Amt24 (Formulare & Online-Dienste) erhalten, mit der Angabe des Kalenderjahres, für das Sie den Freibetrag beantragen.
    • Soll der Freibetrag auch im zweiten Kalenderjahr (Folgejahr) berücksichtigt werden, kreuzen Sie dies in der dafür vorgesehenen Zeile auf Seite 1 des Vordrucks an; ein gesonderter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Folgejahr ist dann nicht erforderlich.
    • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag persönlich, schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt ein; bei persönlicher Vorsprache wird Ihr Antrag in der Regel unmittelbar geprüft.

    Tipp: Als elektronische Alternative zum Papierformular können Anträge ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

    Bildung des Freibetrags
    • Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag gebildet werden kann.
    • Es speichert den Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank, damit dieser Ihrem Arbeitgeber mit zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden kann. In bestimmten Fällen trägt es Ihnen den Freibetrag auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ein; legen Sie diese dann Ihrem Arbeitgeber vor.
    Änderungsantrag / Änderungsanzeige
    • Sie können den Freibetrag anpassen lassen, wenn sich die für den Freibetrag maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Gunsten ändern (zum Beispiel: Verlängerung des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte und infolgedessen höhere Fahrtkosten als Werbungskosten).
    • Ändern sich die für den Freibetrag maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Ungunsten (zum Beispiel: Verkürzung des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte und infolgedessen geringere Fahrtkosten als Werbungskosten) sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend zu melden, damit der Freibetrag korrigiert werden kann.

    Kann das Finanzamt dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

    Fristen

    Antrag auf Bildung eines Freibetrags

    ab 01.10. des Vorjahres bis spätestens 30.11. des (ersten) Jahres, für das der Freibetrag gilt

    Beispiele:

    • für 2024 oder 2024/2025 vom 01.10.2023 bis 30.11.2024
    • für 2025 oder 2025/2026 vom 01.10.2024 bis 30.11.2025
    Hinweis:

    Nach diesem Zeitraum können Sie die Steuerermäßigungsgründe nur noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (Einkommensteuererklärung) nach Ablauf des Kalenderjahres geltend machen.

     

    Änderungsantrag / Änderungsanzeige
    • Änderungsantrag (zu Ihren Gunsten): bis zum 30.11. des Jahres, für das der geänderte Freibetrag berücksichtigt werden soll
    • Änderungsanzeige (zu Ihren Ungunsten): umgehend
    Einkommensteuererklärung

    Grundsätzlich müssen Sie die Einkommensteuererklärung eines Jahres

    • bis 31.07. des Folgejahres (ab Einkommensteuererklärung 2018)

    beim Finanzamt abgeben.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en