Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Bewerbung als Adoptiveltern

    Sie denken darüber nach, ein Kind zu adoptieren? Der Wunsch, ein fremdes Kind aufzunehmen, muss reifen. Vieles ist zu bedenken. Ein Kind zu adoptieren ist eine besondere Form der Familiengründung.

    Beschreibung

    Bewerbung um die Adoption eines minderjährigen Kindes

    Sie denken darüber nach, ein Kind zu adoptieren? Der Wunsch, ein fremdes Kind aufzunehmen, muss reifen. Vieles ist zu bedenken. Ein Kind zu adoptieren ist eine besondere Form der Familiengründung.

    Denn Adoptionsvermittlungsstellen suchen nicht Kinder für unfreiwillig kinderlose Paare, sondern liebevolle und zuverlässige Eltern für Kinder, die sonst ohne Eltern aufwachsen müssten.

    Dazu bedarf es umfangreicher Ermittlungen und Gespräche. Ziel ist es, die Familie auszuwählen, die den Bedürfnissen des Kindes am ehesten entspricht. Die Eignungsüberprüfung dauert deshalb seine Zeit.

    Ansprechpartner

    Allgemeiner Sozialer Dienst (Allgemeiner Sozialer Dienst)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Loosestraße 17-19

    01662 Meißen

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 52

    01651 Meißen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03521 725 3234

    Fax: 03521 725-3200

    E-Mail: kja.SozialeDienste@kreis-meissen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag (Antragsvordruck der Adoptionsvermittlungsstelle) oder selbst geschriebene Bewerbung

    Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern für beide Partner:

    • Nachweise über Verdienst, Vermögen und Schulden
    • Identitätsnachweis (Personalausweis / Reisepass)
    • Lebensbericht (Umfang bei der Vermittlungsstellle erfragen)
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Geburtsurkunde
    • Meldebescheinigung
    • ärztliche Bescheinigung
    • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde (gegebenenfalls Scheidungsurteil)

    Voraussetzungen

    Wer darf Kinder annehmen?
    • Ehepaare nur gemeinsam – einer oder eine der beiden muss mindestens 25 Jahre, der oder die andere 21 Jahre alt sein
    • Alleinstehende, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben
    • Ein Partner* (egal ob in einer Ehe-, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft) kann das Kind des anderen allein annehmen, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat
    • Die Adoption darf die Interessen von Kindern aus der bestehenden oder früheren Ehen nicht verletzen
    • Adoptiveltern müssen unter anderem körperlich fit sein, persönliche Reife, ein gesichertes Einkommen und ausreichend Wohnraum haben

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Höchstalter für Eltern?
    • Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Da das Alter aber ein Indikator auf Merkmale wie Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit und Flexibilität ist, sollte der Altersabstand zwischen Adoptiveltern und -kindern ein natürlicher sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar   

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie einen Termin in der Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt (Ehepaare, Lebenspartner und Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gemeinsam).

    • In der Adoptionsvermittlungsstelle legt man Ihnen dar, wie und in welchem Verfahren das Amt Ihre Eignung als Adoptivvater oder -mutter feststellt. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zum Adoptionsprozess und zur besonderen Situation von Adoptivkindern und -familien. In den Gesprächen mit einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erfahren Sie auch, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes haben.
    • Sie bekommen einen Fragebogen mit, in dem Angaben über Sie abgefragt werden und Sie unter anderem Ihren Kinderwunsch näher begründen müssen. Den Fragebogen reichen Sie mit den unten genannten Unterlagen wieder beim Jugendamt ein.
    Eignungsfeststellungsverfahren
    • Im Rahmen von Hausbesuchen wird sich die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter ein Bild von Ihnen und Ihrem Lebensumfeld machen. Gegenstand der Gespräche ist Ihre Beziehung zu Ihren Eltern und Geschwistern ebenso wie Ihre eigene Partnerbeziehung und deren Stabilität, Erziehungsvorstellungen und der Grund, warum Sie ein Kind adoptieren möchten. Sie sollten mit der Frage rechnen, ob Sie nicht auch ein Pflegekind aufnehmen würden.
    • Üblicherweise beziehen die Sozialarbeiter in das Eignungsprüfungsverfahren auch Gesprächsrunden mit anderen Bewerbern in sogenannten Vorbereitungsseminaren ein.
    • Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen prüfen sehr genau, ob Sie als Adoptivmutter oder -vater infrage kommen. Haben Sie deshalb etwas Geduld, bis das Amt Ihnen das Ergebnis und den weiteren Verlauf Ihrer "Elternwerdung" mitteilen kann.
    Sozialbericht
    • Haben sich die zuständigen Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle davon überzeugt, dass Sie als Adoptivvater / -mutter geeignet sind, wird das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst. Sie werden in einem persönlichen Gespräch über die Feststellung Ihrer Eignung in Kenntnis gesetzt. Sind weitere Adoptionsvermittlungsstellen oder die zentrale Adoptionsstelle an der konkreten Vermittlung beteiligt, ist ihnen das Ergebnis der Prüfung ebenfalls zugänglich zu machen.

    Hinweis: An Sie als Bewerber oder Bewerberin darf der Bericht grundsätzlich nicht ausgehändigt werden.

    Vermittlung
    • Werdende Adoptiveltern erhalten jegliche Form von Unterstützung durch das Jugendamt, etwa durch Vorbereitungskurse und umfassende Beratung. Die Wartezeit auf ein Adoptivkind ist allerdings mitunter lang. Sie sollten deshalb von sich aus Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle halten.
    • Wurden Sie von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle als geeignete Eltern für ein Kind ausgewählt, wird mit Ihnen der Kindervorschlag besprochen und Sie erhalten alle bekannten Informationen über das Kind. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Wenn dies der Fall ist, finden erste Kontakte unter Begleitung der Adoptionsfachkraft statt. Es beginnt dann die Phase des gegenseitigen Kennenlernens. Nachdem sich ein Gelingen der Kontaktanbahnung abzeichnet, können Sie das Kind in Ihrer Familie aufnehmen.
    Pflegezeit und Adoption
    • Haben Sie ein Kind aufgenommen, schließt sich die Adoptionspflegezeit an. Sie beginnt in der Regel, wenn Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben und endet mit der endgültigen Adoption durch Beschluss des Familiengerichts.
    • Wird die Adoption ausgesprochen und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen, der aus der neu ausgestellten Geburtsurkunde ersichtlich ist.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Eignungsfestellungsverfahren: Da die Eignungsüberprüfung ein umfassender Prozess ist, gibt es keine Frist, in der die Adoptionsvermittlungsstelle über Ihre Eignung entschieden haben muss.
    • Vermittlung: Wie lange es dauert, bis Sie ein Kind bei sich aufnehmen können, lässt sich nicht einschätzen, da für ein Kind stets diejenigen Adoptionswilligen ausgewählt werden, die in jeder Hinsicht die günstigsten Voraussetzungen bieten und für das Kind am besten geeignet sind.

    Kosten

    • Kosten für erforderliche Unterlagen (zum Beispiel für den Abruf des Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister)
    • Kosten für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags
    • bei Annahme eines Kindes aus dem Ausland: Gebühren für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren und für die Eignungsüberprüfung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en