Fahreignungsregister-Auskunft beantragen
Beschreibung
Im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer werden in das bundesweite Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auskünfte aus dem elektronischen Verzeichnis erhalten ausschließlich Sie als Betroffener oder Betroffene und dazu berechtigte Stellen.
Das Fahreignungsregister löste zum 01.05.2014 das frühere Verkehrszentralregister (Flensburger "Verkehrssünderdatei") ab. Nach einem vereinfachten Bewertungssystem werden in dem Verzeichnis im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst von,
- Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit etwa 580), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem).
- Bußgeldbehörden, die bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 60,00 oder einem Fahrverbot ahnden.
- Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.
Die im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Ist ein bestimmter Punktestand erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die die entsprechenden Maßnahmen ergreift. Eine automatische Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht.
Hinweis: Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Online-Dienste
Fahreignungsregister, Online-Punkteauskunft
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Fahreignungsregister, Online-Punkteauskunft
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
zur Antragstellung auf dem Postweg:
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
- vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Reisepasses
Hinweis:
Wenn Sie Ihre Unterschrift auf dem schriftlichen Antrag amtlich beglaubigen lassen, brauchen Sie der Anfrage keine weiteren Unterlagen beizufügen.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlung
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Auskunft aus dem Fahreigungsregister können Sie schriftlich auf dem vorgesehenen Formular beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
- Besitzen Sie einen neuen Personalausweis (nach dem 01.11.2010 ausgestellt) mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein Kartenlesegerät und eine Ausweis-App, können Sie die Auskunft auch online beantragen (Formulare & Online-Dienste).
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen