Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar
Beschreibung
Das Gesetz gibt für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor (Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Die notarielle Beurkundung durch den Notar* dient dabei meist sowohl dazu, einen Beweis für die Echtheit einer Unterschrift zu liefern, als auch dazu, den Unterschreibenden auf die Bedeutung seiner Erklärung hinzuweisen.
Die sogenannte öffentliche Urkunde begründet die vollständige Beweiskraft für den Beurkundungsvorgang. Bei der Beurkundung erforscht der Notar den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt, belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und gibt ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wieder.
Für bestimmte Erklärungen und Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor, so etwa für
- die Einwilligung zur Adoption eines Kindes,
- den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG),
- einen Grundstückskaufvertrag,
- ein Schenkungsversprechen
und - einen Erbverzichtsvertrag.
In anderen Fällen ist es sinnvoll und empfehlenswert, Erklärungen durch einen Notar beurkunden zu lassen (Beispiel: Vorsorgevollmacht).
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- nach Erfordernis weitere Nachweise, Belege und Unterlagen (zum Beispiel Entwurf des Gesellschaftsvertrages, Kaufvertrag)
- im Falle der rechtlichen Vertretung von Beteiligten: Vollmacht
Voraussetzungen
keine
Spezielle Voraussetzungen können sich aus der Art des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Notarielle Beurkundung
- § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB – Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge
- §§ 8 bis 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Vorschriften über die Niederschrift der Beurkundung
- §§ 17 bis 21 BeurkG – Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars
- § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) – Beweiskraft öffentlicher Urkunden
- § 17 Bundesnotarordnung (BNotO)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an ein Notariat Ihrer Wahl, der Notar steht Ihnen beratend zur Seite und bereitet auch den Entwurf des Dokumentes vor.
- Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und belehrt sie.
- Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Urkunde auf und liest den Anwesenden die Niederschrift der Erklärungen vor.
- Die Parteien genehmigen die Niederschrift und unterschreiben sie eigenhändig.
- Der Notar unterschreibt die Urkunde und bestätigt damit, dass die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben wurden, wie in der Niederschrift festgehalten.
Die beteiligten Parteien erhalten eine Ausfertigung der Urkunde.
Fristen
keine
Spezielle Fristen können sich aus dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft selbst ergeben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts und der terminlichen Verfügbarkeit des Notars.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen