Denkmaleigenschaft Feststellung

    Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal

    Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.

    Beschreibung

    Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.

    Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.

    Online-Dienst

    Antrag zur Feststellung als Kulturdenkmal

    ID: L100009_1762589181e68f1d017b43b6af5212b06fdb5be2a969745d06a64433cc3596ef

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Denkmalpflege (Abteilung Denkmalpflege)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prager Straße 118 - 136 Haus C

    04317 Leipzig

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Und nach individueller Terminvereinbarung.) Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag müssen Sie die Unterlagen einreichen, welche die Behörde zur Beurteilung benötigt. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.

    Voraussetzungen

    Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.

    Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:

    • Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
    • Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

    Formulare:
    • Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte

    (Sollten die Formulare - nach Bedienung der Ortsauswahl - nicht zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Denkmalschutzbehörde.)

    Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.

    Fristen

     

    Kosten

    • Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal: EUR 30,00 bis 250,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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