Grundstücksvermessung Durchführung

    Vermessung vorhandener Grundstücksgrenzen

    Wenn Sie Ihr Grundstück bebauen wollen oder aus anderen Gründen den genauen Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen benötigen, können Sie einen Antrag auf Grenzwiederherstellung stellen. Ihr Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Im Liegenschaftskataster ist der Verlauf der Flurstücksgrenzen nachgewiesen. Grenzwiederherstellungen sind Vermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr Grundstück bebauen wollen oder aus anderen Gründen den genauen Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen benötigen, können Sie einen Antrag auf Grenzwiederherstellung stellen. Ihr Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Im Liegenschaftskataster ist der Verlauf der Flurstücksgrenzen nachgewiesen. Grenzwiederherstellungen sind Vermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit.

    Bei einer Katastervermessung können nicht vorhandene Grenzzeichen angebracht (abgemarkt) und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage geprüft werden.

    Ansprechstelle

    Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Vermessungsingenieur Ihrer Wahl (siehe –> Zuständige Stelle). Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Ihnen keine Auskünfte zu Ihrem Anliegen erteilen.

    Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ihrer Wahl

    Online-Dienst

    Katastervermessung

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    ­keine

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt: der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin des Grundstückes

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Als Grundstückseigentümer oder Eigentümerin können Sie einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
    • Er wird Ihnen den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und Sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens begleiten.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Verfahrenskosten: Berechnung nach Vermessungskostenverordnung (aufwandsabhängig)

    Auskunft über die genaue Kostenhöhe zu den von Ihnen gewünschten Leistungen erteilen Ihnen die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en