Grundbuch Eintragung

    Grundbuch-Eintragung beantragen

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

    Beschreibung

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

    Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:

    • Änderung des Eigentümers*
    • Vormerkungen
    • Bestellung und Löschung einer Hypothek
    • Bestellung und Löschung von Grundschulden

    Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

     

    Ansprechstelle

    Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung "Berggrundbuch" geführt – zuständig für ganz Sachsen:

    –> Amtsgericht Freiberg

     

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

    Voraussetzungen

    Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall

    • ein Antrag,
    • eine Eintragungsbewilligung,
    • die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird
    • und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.

    In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Entscheidung des Rechtspflegers: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RpflG iVm § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers, s. § 75 GBO)
    • Entscheidung des Urkundsbeamten: unbeschränkte und unbefristete Erinnerung nach § 12 c Abs. 4 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Urkundsbeamten, s. § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO)
    • Entscheidung des Grundbuchrichters: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Grundbuchrichters, s. § 75 GBO.

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich im Einzelfall bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt, der oder die Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en