Design anmelden
Beschreibung
Antrag auf Eintragung eines Designs nach §§ 11 ff. Designgesetz (DesignG)
Wenn Sie ein Design für ein Produkt entwickelt haben, sollten Sie die Eintragung in das Designregister beantragen. Als eingetragenes Design (bis 2013 "Geschmacksmuster") ist dieses vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte geschützt.
Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG) erfasst die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.
Auch Verpackungen, Ausstattungen und Einzelteile können Sie als Design anmelden.
Online-Dienste
DPMAdirektWeb, Online-Anmeldung für Designs
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Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung eines Designs
- Formblatt "Wiedergabe eines Designs" zusammen mit einer zur Bekanntmachung geeigneten Wiedergabe des Designs (zum Beispiel grafische Darstellung). Sie können der Wiedergabe eine erklärende Beschreibung beifügen.
- bei einer Sammelanmeldung zusätzlich: Anlageblatt
Tipp: Wie ein Antrag aussehen sollte und welche Informationen er genau enthalten muss, erläutert das DPMA in einem Merkblatt.
Voraussetzungen
- Neuheit (es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden sein)
- Eigenart (der Gesamteindruck muss sich vom Gesamteindruck anderer bereits offenbarter Muster unterscheiden)
Tipp: Vor der Anmeldung sollten Sie sich darüber informieren, ob es bereits ähnliche oder gleiche Designs gibt. Damit können Sie einem späteren Löschungsverfahren vorbeugen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 11 bis 28 Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG)
- Designverordnung (DesignV)
Verfahrensablauf
Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin in Anspruch nehmen oder nicht. Bedenken Sie jedoch, dass Fehler beim Verfassen der Erfindungsbeschreibung meist zu Verzögerung führen oder gar nicht zu korrigieren sind.
- Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt einen Patentanwalt oder eine Patentanwältin hinzuziehen.
- Wenn Sie nicht über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten lassen.
Tipp: Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen:
Anmeldung
- Das erforderliche Formular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet (Formulare & Online-Dienste).
- Die Anmeldung von Schutzrechten ist online möglich, informieren Sie sich darüber auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
- Wenn Sie mehrere Designs entwickelt haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn sie derselben Warenklasse angehören.
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei den oben genannten Stellen in Papierform (vierfache Ausfertigung) oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
Prüfung
- Die Designstelle prüft Ihre Anmeldung dahingehend, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.
- Es erfolgt keine Prüfung auf Neuheit oder Umfang der Erfindung.
Register-Eintrag
- Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt den Eintrag in das Designregister vor.
- Es erfolgt eine Veröffentlichung im Designblatt.
- Mit dem Registereintrag wird der Designschutz wirksam.
Fristen
Schutzdauer
- zunächst fünf Jahre, danach Verlängerung auf maximal 25 Jahre gegen Gebühr (Fälligkeit: alle fünf Jahre)
Bearbeitungsdauer
Verfahrensdauer
Anders als beim Patentanmeldungsverfahren wird Ihre Designanmeldung nicht auf Neuheit oder Umfang der Erfindung geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Designs dauern durchschnittlich drei bis vier Monate.
Kosten
Anmeldegebühr
- bei schriftlicher Anmeldung: EUR 70,00
- bei elektronischer Anmeldung: EUR 60,00
- bei einer Sammelanmeldung für jedes Muster: EUR 7,00 beziehungsweise EUR 6,00, mindestens jedoch insgesamt EUR 70,00 beziehungsweise EUR 60,00
- Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung
Achtung! Bei Nichtzahlung gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.
Auslagenpauschale
- für die Kosten der Bekanntmachung: EUR 12,00 pro Design
Verlängerungsgebühren
- für das 6. bis 10. Schutzjahr: EUR 90,00 pro Design
- für das 11. bis 15. Schutzjahr: EUR 120,00 pro Design
- für das 16. bis 20. Schutzjahr: EUR 150,00 pro Design
- für das 21. bis 25. Schutzjahr: EUR 180,00 pro Design
Daneben können je nach Einzelfall unterschiedliche Gebühren anfallen (zum Beispiel für die Herstellung von Kopien, schriftliche Auskünfte).
Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Designs in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe des Deutschen Patentamts beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen