Willenserklärungen Beurkundung

    Ehevertrag abschließen

    Durch einen Ehevertrag können Sie Regelungen zu den rechtlichen Folgen der Ehe und für den Fall der Scheidung, zum Beispiel zum Güterrecht, zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich treffen. Falls für Sie ein Ehevertrag infrage kommt, sollten Sie sich notariell beraten lassen. Notare* sind für die erforderliche Beurkundung zuständig, setzen Ihnen auch einen Vertrag auf und beraten beide Partner neutral. In bestimmten Konstellationen sollten Sie daher prüfen, ob für einen Partner eine – mit zusätzlichen Kosten verbundene – einseitige juristische Beratung vorab sinnvoll ist.

    Beschreibung

    Beratung über rechtliche Folgen

    Durch einen Ehevertrag können Sie Regelungen zu den rechtlichen Folgen der Ehe und für den Fall der Scheidung, zum Beispiel zum Güterrecht, zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich treffen. Falls für Sie ein Ehevertrag infrage kommt, sollten Sie sich notariell beraten lassen. Notare* sind für die erforderliche Beurkundung zuständig, setzen Ihnen auch einen Vertrag auf und beraten beide Partner neutral. In bestimmten Konstellationen sollten Sie daher prüfen, ob für einen Partner eine – mit zusätzlichen Kosten verbundene – einseitige juristische Beratung vorab sinnvoll ist.

    Fragen Sie genau nach, welche Auswirkungen die von Ihnen gewünschten Regelungen haben. Manche Vereinbarungen, zum Beispiel wenn sie einen Ehegatten einseitig benachteiligen, könnten sittenwidrig und daher unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben in aktuellen Entscheidungen Wesentliches dazu ausgeführt. Der Ehevertrag bedarf zwar nicht der richterlichen Genehmigung, unterliegt aber im gerichtlichen Verfahren der Inhaltskontrolle zur Vermeidung sittenwidriger oder gegen Treu und Glauben verstoßender Ergebnisse.

    Notarielle Beurkundung

    Eheverträge müssen wegen ihrer weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen und der damit verbundenen Bedeutung für die Eheleute notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht beachtet, sind sie nichtig. Auch Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eheleuten bedürfen der notariellen Beurkundung, sofern sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden und eine Unterhaltspflicht nach der Scheidung regeln. Ebenso bedürfen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung), die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, der notariellen Beurkundung. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die notarielle Form.

    Unterwerfen sich die Eheleute der sofortigen Vollstreckung, kann – wie bei einem gerichtlichen Urteil – auch aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

    Hinweis: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich nach rechtskräftiger Scheidung können grundsätzlich formfrei getroffen werden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

     

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Zur notariellen Beurkundung erscheinen beide Eheleute persönlich bei dem Notar.

    Fristen

    Eheverträge können vor der Heirat und auch noch während der Ehe geschlossen werden.

    Kosten

    • Gerichts- und Notarkosten

    Die Kosten richten sich nach dem zusammengerechneten, sogenannten modifizierten Reinvermögen beider Eheleute (Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Aktivvermögens).

    Beispiel: Für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs fallen bei einem modifizierten Reinvermögen beider Eheleute in Höhe von insgesamt EUR 90.000 Gebühren in Höhe von EUR 492,00 an. Hinzu kommt eine Dokumentenpauschale für den Vertrag (je nach Umfang des Vertrages ca. EUR 2,00) sowie regelmäßig eine Pauschale für Post und Telekommunikation von EUR 20,00. Hierbei handelt es sich um Nettobeträge, sodass noch die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en