Unterschriften Beglaubigung

    Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

    Hinweise für Riesa

    Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

    Beschreibung

    Hinweise für Riesa

    Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

    Amtlich beglaubigt werden auch Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder aus sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.

    Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Das unterzeichnete Schriftstück muss dabei:

    • zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden
      oder
    • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sein.

    Außerdem sind für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Formen der Beglaubigung (zum Beispiel Beglaubigung durch einen Notar *) erforderlich.

    Beglaubigung durch den Notar

    Besonderheiten gelten für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt.

    Das Gesetz schreibt häufig für Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts die öffentliche Beglaubigung vor. Dazu gehören beispielsweise:

    • Erklärung über den Ehenamen nach der Eheschließung (diese kann auch das Standesamt beglaubigen, bei dem die Ehe geschlossen wurde)
    • Erklärung über den Geburtsnamen eines Kindes nach Beurkundung der Geburt, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, aber ihnen die Sorge gemeinsam zusteht
    • Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft, soweit sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben wird
    • Anmeldung zum Vereinsregister
    • Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

    Hinweis: Die strengste Form der öffentlichen Beglaubigung ist die Beurkundung. Mit dieser wird die Echtheit des Dokumentes, also des Inhalts selbst, bezeugt.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Amtsgericht Riesa (Amtsgericht Riesa)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauchhammerstraße 10

    01591 Riesa

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3525 745-111

    Telefon Festnetz: +49 (0)3525 745-10

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Meißen (Landratsamt Meißen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 52

    01651 Meißen

    Hausanschrift

    Brauhausstraße 21

    01662 Meißen

    Kontakt

    E-Mail: post@kreis-meissen.de

    Fax: +49 3521 725-9900

    Telefon Festnetz: +49 3521 725-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Sachgebiet Bürgerbüro (Sachgebiet Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    01589 Riesa

    Postfachadresse

    Postfach 100083

    01571 Riesa

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3525 700 267

    E-Mail: buergerbuero@stadt-riesa.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Riesa

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder auf dem die Unterschrift bereits geleistet wurde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Riesa

    • Das Original des Schriftstücks wurde von einer Behörde ausgestellt oder die Abschrift (beziehungsweise Kopie) wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Riesa

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Riesa

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Riesa

    Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben.

    Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt der Mitarbeiter Ihre Identität fest. In seiner Gegenwart unterschreiben Sie das Schriftstück oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.

    Der Beglaubigungsvermerk enthält:
    • die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
    • die genaue Bezeichnung derjenigen Person, deren Unterschrift beglaubigt wird
    • die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
    • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
    • Ort und Tag der Beglaubigung
    • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
    • bei Beglaubigung durch einen Notar: Unterschrift des Notars
    • Dienstsiegel
    Zur Aufbewahrung bei Gericht

    Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist (zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister): Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet werden. Dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten werden.

    Fristen

    Hinweise für Riesa

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Riesa

    in der Regel keine

    Kosten

    Hinweise für Riesa

    10,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Riesa

    Auf manchen Dokumenten dürfen wir Ihre Unterschrift nicht beglaubigen, zum Beispiel:

    • Auf Dokumenten in fremder Sprache
    • auf Verträgen
    • wenn bei der Unterschrift kein Text steht
    • auf Dokumenten, die eine besondere Form der Beglaubigung brauchen, beispielsweise bei diesen Themen: Grundstücke, Einträge ins Handelsregister oder Vereinsregister, Familienrecht und Erbrecht, Vorsorgevollmachten

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en