Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen

    Hinweise für Riesa

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

    Beschreibung

    Hinweise für Riesa

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

    • Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder
    • Leistungen anbietet oder
    • Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
    • selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller* ausübt.

    Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

    Einer Reisegewerbekarte bedarf es nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

    Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

    Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Gewerbe (Abteilung Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    01589 Riesa

    Postfachadresse

    Postfach 100083

    01571 Riesa

    Kontakt

    E-Mail: anett.joachim@stadt-riesa.de

    Telefon Festnetz: +49 3525 700 248

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Gewerbeamt (Gewerbeamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    08309 Eibenstock

    Kontakt

    E-Mail: gewerbe@eibenstock.de

    Telefon Festnetz: 037752 57121

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Riesa

    • Personalausweis oder Reisepass
    • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
    • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
    • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
    • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
    • Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
    • Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Riesa

    Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

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    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

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    Die Reisegewerbekarte können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.

    • Das erforderliche Formular beziehen Sie (soweit vorhanden) online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste"). Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
    • Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit.
    • Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.

    Fristen

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    Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Kosten

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    EUR 56,00 bis EUR 390,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Riesa

    Hinweis: Die Reisegewerbekarte wird auf Antrag unbefristet erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

    Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen. Er hat den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie seiner Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt treten sollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en