Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

    • Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder
    • Leistungen anbietet oder
    • Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
    • selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller* ausübt.

    Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

    Einer Reisegewerbekarte bedarf es nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

    Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

    Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung (Geschäftsbereich Stadtkultur und Ordnung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptmarkt 1

    01558 Großenhain

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3522 304128

    Fax: +49 3522 304128

    E-Mail: sko@stadt.grossenhain.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Gewerbeamt (Gewerbeamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    08309 Eibenstock

    Kontakt

    E-Mail: gewerbe@eibenstock.de

    Telefon Festnetz: 037752 57121

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
    • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
    • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
    • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
    • Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
    • Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt. 

    Voraussetzungen

    Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

     

    Verfahrensablauf

    Die Reisegewerbekarte können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.

    • Das erforderliche Formular beziehen Sie (soweit vorhanden) online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste"). Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
    • Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit.
    • Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Kosten

    EUR 56,00 bis EUR 390,00

    Hinweis: Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand. Wird eine Reisegewerbekarte für eine kurze Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf EUR 5,00 ermäßigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en