• Mücka / Mikow (Landkreis Görlitz, Sachsen)
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

Schaustellungen von Personen, Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter (§ 33a Abs. 1 Satz 2 GewO).

Beschreibung

Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter (§ 33a Abs. 1 Satz 2 GewO).

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Ansprechpartner

Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht (Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht)

Adresse

Postfachadresse

Landratsamt Görlitz - Bei Schriftverkehr bitte betreffendes Amt mit angeben!

Postfach 30 01 52

02806 Görlitz

Besucheranschrift

Robert-Koch-Straße 1

02906 Niesky

Besucheranschrift

Hochwaldstraße 29

02763 Zittau

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3581 663 5112

Telefon Festnetz: +49 3581 663 5119

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Telefon Festnetz: +49 3581 663 5123

Telefon Festnetz: +49 3581 663 5110

E-Mail: ordnungsangelegenheiten@kreis-gr.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO – Schaustellung von Personen" (je nach Angebot der Behörde auch online unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar)
  • Personalausweis (Kopie)
  • Führungszeugnis (Original)
  • Gewerbezentralregisterauszug (Original)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
  • Handelsregisterauszug (Kopie)
  • Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Kopie)

Voraussetzungen

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Lärm) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der

  • Allgemeinheit,
  • Gäste oder
  • Nachbarn.

Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis nach den § 33a GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat (vgl. § 49 Abs. 2 GewO). Die Fristen können aber gem. § 49 Abs. 3 GewO aus wichtigem Grund verlängert werden.

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Bearbeitungsdauer

Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Kosten

EUR 31,00 - EUR 548,00

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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