Prüfungs- und Untersuchungsstelle für Altholz, Zulassung beantragen
Beschreibung
Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV)
Nach der Altholzverordnung müssen Betreiber* einer Altholz-Behandlungsanlage eine Charge vierteljährlich prüfen und untersuchen lassen. Möchten Sie als Fachkundige diese Tätigkeiten ausüben, benötigen Sie die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle für Altholz. Die Bekanntgabe erfolgt auf Antrag bei der zuständige Behörde des Landes, in dem Sie ihren Geschäftssitz haben.
Die Zulassung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Haben Sie als Antragstellende keinen Geschäftssitz im Inland, so ist das Bundesland zuständig, in dem Sie Ihre Tätigkeit vorrangig ausüben werden.
In Sachsen werden die Prüfungs- und Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bekannt gegeben.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Referat 41: Kreislaufwirtschaft (Referat 41: Kreislaufwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antragsschreiben
bei Geschäftssitz im Inland:
- entsprechend gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17 025 einschließlich der Urkundenanlage und des Akkreditierungsbescheids der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sowie die Berichte zur letzten entsprechenden Begutachtung inklusive etwaiger Abweichungsberichte.
- aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug.
- Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
bei Geschäftssitz im Ausland:
- Erklärung Ihrer Haupttätigkeit in Sachsen.
- gültige und vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17 025.
für alle Antragstellenden:
- aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme am Ringversuch zur Bestimmung von Parametern nach der Altholzverordnung.
- Liste der internen und externen Probenehmer1, Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers.
- Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle (s. Teil I Nr. 3.1, Fachmodul Abfall/Stand: Mai 2018 2).
1) externer Probenehmer – nicht bzw. nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement (QM)-System des Labors eingebunden ist. Diese kann angestellt bei einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich tätig sein.
2) Das Fachmodul Abfall (Stand: Mai 2018) können Sie auf der LAGA-Homepage (unter Punkt 6) einsehen.
Nachweise aus anderen EU-/EWG-Vertragsstaaten
Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe werden Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleichwertig behandelt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass Sie als antragstellende Person die betreffenden Anforderungen erfüllen.
Reichen Sie die Nachweise mit Ihrem Antrag im Original oder in Kopie ein, die zuständige Stelle kann hierzu eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
Hinweis: Alle Antragsunterlagen können Sie auch in elektronischer Form eingereicht werden.
Voraussetzungen
- Geschäftssitz in Sachsen bzw. vorrangige Ausübung der Tätigkeit in Sachsen (bei Geschäftssitz im Ausland)
sowie Nachweis
- der erforderliche Fachkunde
- Ihrer Unabhängigkeit
- Ihrer Zuverlässigkeit und
- der gerätetechnischen Ausstattung
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 6 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – Altholzverordnung (AltholzV) – Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung
- § 4 Verordnung des SMUL über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (AboZuVO)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- lfd. Nr. 3 Tarifstelle 16.3 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle für Altholzbedarf müssen Sie schriftlich beantragen, eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
- Geben Sie in Ihrem Antragsschreiben auch die beabsichtigten Untersuchungs- und Teilbereiche an.
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise und Erklärungen zusammen.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag mit den weiteren Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ("zuständige Stelle") ein.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle erfolgt.
Hinweis: Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 20,00 – EUR 2.500 (aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
- Es wird auf die Regelungen zum Notifizierungsverfahren in dem Fachmodul Abfall vom Mai 2018 hingewiesen.
- Die Zulassung wird im Recherchesystem zu Messstellen und Sachverständigen ReSyMeSa unter dem Modul Abfall veröffentlicht.
- Ringversuche zur Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 6 Absatz 6 Altholzverordnung richtet die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) aus. Informationen zu Ringversuchen stehen im Recherchesystem ReSyMeSa unter „Ringversuchsplan“.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen