Haushaltshilfe oder Betreuungsperson bei der Minijob-Zentrale anmelden ("Haushaltsscheckverfahren")
Beschreibung
Vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt nach § 8a Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV)
Wenn Sie eine Person auf Minijob-Basis mit haushaltsnahen Arbeiten beschäftigen, nehmen Sie am "Haushaltsscheck-Verfahren" teil. Dieses vereinfachte Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung ist ausschließlich Privathaushalten vorbehalten.
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie werden staatlich durch niedrige Sozialabgaben, eine pauschale Lohnsteuer und eine Steuerermäßigung besonders gefördert. Arbeitgeber* sind ausschließlich Personen, die dem Haushalt angehören. Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen sind demzufolge ausgeschlossen.
Achtung! Für diese Art von Beschäftigung können Sie nicht das übliche Melde- und Beitragsverfahren wählen. Unterlassen Sie die Anmeldung, machen Sie sich strafbar. Sowohl das Sozialgesetzbuch als auch die Abgabenordnung sehen dafür Geldbußen von bis zu EUR 5.000,00 vor.
Familienangehörige
Auch nahe Verwandte können einen Minijob als Haushaltshilfe bei Ihnen ausüben, den Sie dann ebenfalls bei der Minijob-Zentrale melden müssen. Allerdings wird dann überprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, oder ob es sich lediglich um eine familiäre Mithilfe handelt.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.
Tipp: Als zusätzlichen Service betreibt die Minijob-Zentrale eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Unter haushaltsjob-boerse.de steht sie grundsätzlich nur Privatpersonen als Jobportal zur Verfügung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ihre Betriebsnummer:
Falls Sie noch keine Betriebsnummer für Ihren Privathaushalt haben, wird mit der Anmeldung automatisch eine Betriebsnummer vergeben - Formular "Haushaltsscheck" (alternativ zur Online-Anmeldung)
- Ihre Steuernummer:
Diese entnehmen Sie Ihrem letzten Steuerbescheid. Sollte Ihnen die Steuernummer nicht bekannt sein, geben Sie bitte eine "0" ein - Ihre Bankverbindung für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats
- Die Adresse Ihrer Haushaltshilfe
- Die Sozialversicherungsnummer Ihrer Haushaltshilfe oder alternativ den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort Ihrer Haushaltshilfe
- Art des Krankenversicherungsschutzes Ihrer Haushaltshilfe (gesetzlich oder privat)
- Angaben über weitere Beschäftigungen Ihrer Haushaltshilfe
- Angaben über den Bezug einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung Ihrer Haushaltshilfe
- Angaben, ob Ihre Haushaltshilfe die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wünscht
Voraussetzungen
- durchschnittlicher Monatsverdienst von höchstens EUR 538,00
- privater Haushalt als Arbeitgeber
- die haushaltsnahen Arbeiten werden sonst gewöhnlich von Familienmitgliedern erledigt (Beispiele: Haushaltshilfe, Betreuung von Kindern, Senioren und pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen – Handwerkerarbeiten wie beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten sind üblicherweise ausgeschlossen)
Arbeitsentgelt
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich anhand der Anzahl an Monaten, in denen die Beschäftigung besteht (maximal zwölf Monate), einschließlich Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung darf das Arbeitsentgelt monatlich EUR 538,00 / jährlich EUR 6.456,00 (bei durchgehender zwölfmonatiger Beschäftigung) nicht übersteigen.
Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von EUR 538,00, handelt es sich bei der Beschäftigung nicht mehr um einen Minijob im Privathaushalt. In diesem Fall sind die Beiträge an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Das Haushaltsscheck-Verfahren findet dann keine Anwendung mehr.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Verdienstgrenze bis maximal EUR 7.532,00 beendet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht. Gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Unvorhersehbar ist beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers entsteht. Des Weiteren darf der Verdienst in den Monaten des Überschreitens insgesamt das Doppelte der Verdienstgrenze - also EUR 1.076,00 - nicht übersteigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV)- Einzelnorm
- § 8a SGB 4 - Einzelnorm
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Melden Sie Ihre Haushaltshilfe oder Betreuungsperson bei der Minijob-Zentrale mit dem "Haushaltsscheck" an.
- Sie können das Formular online ausfüllen und ausdrucken oder bei der Minijob-Zentrale anfordern. Notieren Sie sich zuvor die notwendigen Daten Ihrer Beschäftigten und eigene Angaben (Checkliste).
- Die Minijob-Zentrale berechnet für Sie Ihre Abgaben, zieht diese halbjährlich von Ihrem Konto ein und meldet Ihren Minijobber zur Unfallversicherung.
Hinweis: Änderungen oder die Abmeldung Ihrer Haushaltshilfe melden Sie der Minijob-Zentrale mit dem "Änderungsscheck".
Fristen
Anmeldung mit Haushaltsscheck: unverzüglich
Fälligkeit der Abgaben (Einzug rückwirkend im Lastschriftverfahren)
- 31.07.
- 31.01.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Mehrere Minijobs
Eine Person kann auch mehrere Minijobs ausüben, allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, darf das monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen EUR 538,00 nicht übersteigen. Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung ein höheres Gesamtarbeitsentgelt, findet das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung mehr.
Ein Arbeitnehmer, der bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann daneben einen geringfügig entlohnten Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob ist sozialversicherungspflichtig.
Sozialversicherungsbeiträge / Abgaben
- Bei Krankheit zahlen Sie bis zu sechs Wochen lang das Gehalt der angemeldeten Haushaltshilfe weiter. Die Arbeitgeberversicherung erstattet davon 80 Prozent. Die nach dem Mutterschutzgesetz anfallenden Aufwendungen, z. B. den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, ersetzt die Arbeitgeberversicherung in vollem Umfang.
- Ihr Minijobber ist unfallversichert, den Beitrag zur Unfallversicherung zieht die Minijob-Zentrale gemeinsam mit den anderen Abgaben ein.
- Ist Ihre Haushaltshilfe rentenversicherungspflichtig, zahlt sie einen Eigenanteil. Diesen Beitrag behalten Sie vom monatlichen Arbeitsentgelt ein.
Die Abgaben zieht die Minijob-Zentrale im Lastschriftverfahren rückwirkend halbjährlich von Ihrem Konto ein. Der Betrag setzt sich zusammen aus Ihrem
Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- gesetzlichen Unfallversicherung,
- Umlagen zum Ausgleich für Aufwendungen im Krankheitsfall (U1) und Mutterschaft (U2)
sowie der einheitlichen Pauschsteuer.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen