Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anzeigen und Lotteriesteuer anmelden
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstalten, müssen Sie Lotteriesteuer entrichten. Unabhängig von ordnungsrechtlichen Anzeige- beziehungsweise Genehmigungspflichten ist eine solche Veranstaltung grundsätzlich beim Finanzamt anzuzeigen. Bei diesem ist später die Lotteriesteuer auch anzumelden und abzuführen.
Die (vorherige) Anzeige kann entfallen
- wenn der geplante Gesamtpreis der Lose EUR 1.000 nicht übersteigt
- bei einer Veranstaltung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken: wenn der geplante Gesamtpreis der Lose EUR 5.000 nicht übersteigt.
Um Ihnen die Anzeige einer Lotterie zu erleichtern, können Sie den Vordruck "Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung“ verwenden. Eine Anzeige ist aber auch formlos möglich.
Besteuert wird das geleistete Teilnahmeentgelt, also der vom Spieler* zur Teilnahme geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Der Lospreis (gegebenenfalls zuzüglich Gebühren) ist als Bruttobetrag zu verstehen, aus dem der Steuerbetrag herauszurechnen ist; die Steuer beträgt folglich 16 2/3 Prozent des Lospreises.
Die Lotteriesteuer ist beim Finanzamt anzumelden. In der Steueranmeldung hat der Steuerschuldner (= der Veranstalter) die Steuer selbst zu berechnen und die entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
Steuerbefreiungen
Lotterien und Ausspielungen sind steuerbefreit, wenn:
- der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von EUR 1.000 nicht übersteigt oder
- der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von EUR 40.000 nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, ist in jedem Fall eine Steueranmeldung abzugeben.
Soweit eine Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Achtung! Werden die Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, gilt die Lotterie oder Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung entfällt.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Finanzamt Chemnitz-Mitte (Finanzamt Chemnitz-Mitte)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-chemnitz-mitte.smf.sachsen.de
Fax: +49 (371) 467-9000
Telefon Festnetz: +49 (371) 467-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung
- Anmeldung zur Lotteriesteuer (einmalige Ziehung)
- Anmeldung zur Lotteriesteuer (mehrere Ziehungen)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 26 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) – Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
- §§ 22 ff. Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular "Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung“ spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs beim Finanzamt ein oder zeigen Sie diesem die Lotterie formlos an.
- Melden Sie bis zum 15. Tag des dem der Leistung des Teilnahmeentgelts folgenden Kalendermonats die Lotteriesteuer beim Finanzamt an (Steueranmeldung) und entrichten Sie diese.
Fristen
- 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs für die Anzeige der Lotterie beim Finanzamt
- Anmeldung und Entrichtung der Lotteriesteuer bis zum 15. Tag des darauffolgenden Kalendermonats
Kosten
- Lotteriesteuer: 20 Prozent des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich Lotteriesteuer; also 16 2/3 Prozent des Lospreises
Gültigkeitsgebiet
Sachsen