Nachlass-Sicherung
Beschreibung
Bis zur Annahme einer Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn Erbende unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob diese die Erbschaft angenommen haben.
Als Sicherungsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:
- Bestellung eines Nachlasspflegers*
- Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- andere Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise
- Sperrung von Konten
- Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört insbesondere (sofern die Nachlasspflegschaft nicht auf einzelne Aufgaben beschränkt wird), den Bestand des Nachlasses festzustellen, den Nachlass in Besitz zu nehmen sowie die Erbenden zu ermitteln. Über den Bestand des Nachlasses fertigt der Nachlasspfleger ein Verzeichnis an und reicht es bei Gericht ein. Zur Ermittlung der Erbenden kann er Anfragen durchführen oder auch Inserate aufgeben. Seine Aufwendungen darf der Pfleger gegenüber dem Nachlass in Rechnung stellen und dem Nachlass entnehmen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Rothenburg/O.L. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
einzelfallbezogen
Voraussetzungen
einzelfallbezogen
Rechtsgrundlage(n)
- § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961 BGB – Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12310 ff. Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung
Rechtsbehelf
Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann der Erbe oder Miterbe, der Erbteilserwerber oder ein Nachlassgläubiger, der einen Erbteil gepfändet hat oder einen vollstreckbaren Titel hat, gem. § 59 FamFG Beschwerde einlegen.
Verfahrensablauf
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses der verstorbenen Person zu sorgen, wenn ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht.
- Das Nachlassgericht kann die Sicherungsmittel grundsätzlich frei wählen. Die Art der Sicherungsmaßnahmen ist im Einzelnen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Es muss sich in seiner Entscheidung aber von den vermögensrechtlichen Interessen des endgültig Erbenden leiten lassen.
- Das Nachlassgericht hat einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von der berechtigten Person beantragt wird.
Fristen
keine
Kosten
- Verfahren im Allgemeinen: 0,5-facher Gebührensatz (abhängig vom Nachlasswert)
- Nachlasspflegschaft (Jahresgebühr): EUR 10,00 je angefangene EUR 5.000 des Nachlasswerts, mindestens EUR 200,00
Zusätzlich können für Siegelung, Entsiegelung und Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses weitere Gebühren entstehen. Bei Bestellung eines Nachlasspflegers hat dieser Anspruch auf Aufwandsentschädigung beziehungsweise Vergütung. Die Kosten treffen den endgültig Erbenden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen