Einkommensteuer

    Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen

    Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

    Beschreibung

    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)

    Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

    Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleister * erbracht werden.

    Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.

    Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im folgenden Umfang geltend machen:

    • Minijob: 20 Prozent, maximal EUR 510,00
    • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, maximal EUR 4.000

    Hinweis: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Lieferanschrift

    Postfach 100655

    01076 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (351) 827-19999

    Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei Minijobs: Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen:
      zum Beispiel Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag
    • bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen:
      die Rechnung und der Zahlungsbeleg (zum Beispiel Kontoauszug)

    Legen Sie die Nachweise dem Finanzamt vor, wenn es Sie dazu auffordert.

    Voraussetzungen

    Steuerlich begünstigt sind beispielsweise

    • "Haushaltsnahe Tätigkeiten" wie:
      • Kochen
      • Putzen
      • Wäschepflege
      • Gartenarbeit
    • Pflege- und Betreuungsleistungen:
      • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

    Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

    Hinweise:

    • Eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
    • Materialkosten sind nicht begünstigt.
    • Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
    • Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
    • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

    Fristen

         

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en