Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

    Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage beantragen

    Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage, die Gedenk- und Trauertage sowie die religiösen Feiertage. Es regelt auch, welche Handlungen und Veranstaltungen während dieser Tage verboten sind. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ordnungsbehörde auf Antrag von bestimmten Verboten Befreiungen erteilten.

    Beschreibung

    Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage, die Gedenk- und Trauertage sowie die religiösen Feiertage. Es regelt auch, welche Handlungen und Veranstaltungen während dieser Tage verboten sind. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ordnungsbehörde auf Antrag von bestimmten Verboten Befreiungen erteilten.

    Für eine Reihe von Tätigkeiten sieht das Gesetz Ausnahmen vor.

    Gesetzliche Feiertage in Sachsen:

    • Neujahr (1. Januar)
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam (nur in den vom Sächsischen Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen)
    • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • Reformationstag (31. Oktober)
    • Buß- und Bettag
    • 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
    • 2. Weihnachtstag (26. Dezember)

    Gedenk- und Trauertage:

    Das sind in Sachsen der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

    Religiöse Feiertage in Sachsen:

    • Erscheinungsfest (6. Januar)
    • Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern)
    • Gründonnerstag
    • Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag)
    • Johannestag (24. Juni)
    • Peter und Paul (29. Juni)
    • Mariä Himmelfahrt (15. August)
    • Allerheiligen (1. November)
    • Mariä Empfängnis (8. Dezember)

    Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich besonders geschützt. Daher sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen verboten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Gesetzliche Ausnahmevorschriften finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Ladenschluss und dem Arbeitszeitgesetz.

    Hinweis: Von diesem Verbot kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Befreiung erteilt werden.

    Dieses Verbot gilt nicht für

    • den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind
    • unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
      • zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum
      • zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse
      • in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte
      • zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch
    • leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen
    • den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12:00 und 20:00 Uhr
    • den Betrieb von Auto-Waschanlagen:
      • vollautomatischer Pkw-Waschanlagen in gedeckter Bauform, die gemeinsam mit Tankstellen betrieben werden, sonntags 8:00 bis 20:00 Uhr
      • Pkw-Selbstwaschanlagen mit Hochdruckreinigern, sonntags 12:00 bis 20:00Uhr
      • Pkw-Waschanlagen und Selbstwaschanlagen mit Hochdruckreinigern in Gewerbegebieten, sonntags 12:00 bis 20:00 Uhr

    An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen (Ausnahmen: 1. Mai und 3. Oktober) und den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14:00 Uhr.

    Von diesem Verbot kann keine Befreiung erteilt werden.

    Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen sind überdies öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, sowie öffentliche Sportveranstaltungen zu den im Gesetz bestimmten Zeiten verboten.

    Von diesem Verbot kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Befreiung erteilt werden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für das Verfahren der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage können Sie als Gewerbetreibender* den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    erforderliche Unterlagen

        

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach der Intention des Gesetzes können Befreiungen nur in atypischen Fällen zum Tragen kommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

        keine Angaben

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Befreiung bei der zuständigen Stelle. Antragsformulare stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet zur Verfügung.

    Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, wenn sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.

    Fristen

    keine

    Wichtig! Sie sollten den Antrag allerdings frühzeitig stellen.

    Kosten

    Für das Erteilen einer Befreiung fällt eine Gebühr von EUR 35,00 bis EUR 400,00 an. Darüber hinaus können Ihnen Kosten für Auslagen entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en