Umgangsregelung für das Kind bei Gericht beantragen
Beschreibung
Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, den Umgang der Eltern mit dem Kind einvernehmlich zu regeln, hat jede umgangsberechtigte Person die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und zu Dritten gestalten soll. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht eines Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Großeltern, Geschwister und sonstige enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Als milderes Mittel zum Umgangsausschluss kommt auch in Betracht, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart einer dritten Person sehen dürfen. So könnte etwa ein Vertreter* der Jugendhilfe die Besuche als vermittelnde Person begleiten (begleiteter Umgang).
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechstelle
Jugendamt
Umgangsberechtigte haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.
–> Jugendämter im Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
eine anwaltliche Vertretung Ihrer Wahl
–> Anwaltssuche
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Ansprechpartner
Amtsgericht Dresden (Amtsgericht Dresden)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Fax: +49 (0)351 446-4840
Telefon Festnetz: +49 (0)351 446-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sofern Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, teilt Ihnen Ihr Rechtsanwalt mit, welche Unterlagen und Nachweise dem Antrag im Einzelfall beizufügen sind.
- Sofern Sie den Antrag selbst einreichen, wird Sie das Familiengericht ggf. zur Vorlage der im Einzelfall erforderlichen Nachweise und Unterlagen auffordern.
Voraussetzungen
- Ein Elternteil wünscht sich mehr Umgang beziehungsweise andere Zeiten des Umgangs.
- Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1684 und 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Umgang des Kindes mit den Eltern / mit anderen Bezugspersonen
- § 1909 BGB, Viertes Buch – Ergänzungspflegschaft
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Rechtsbehelf
Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht über den Umgang mit Ihrem Kind einigen können, ist es ratsam, sich zunächst ans Jugendamt zu wenden. Ist trotz Vermittlung eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können Sie als umgangsberechtigter Elternteil eine gerichtliche Entscheidung erwirken.
- Den Antrag auf Regelung des Umgangs können Sie selbst bei Gericht einreichen. Zur umfassenden Wahrung Ihrer Rechte ist jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angeraten.
- Das Gericht wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin anberaumen. Hier können die Eltern ihre Wünsche und Bedenken zum Ausdruck bringen. Das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.
- Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Für das Kind wird in der Regel auch ein Verfahrensbeistand als "Anwalt des Kindes" bestellt.
- Erst wenn trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil oder zu anderen Personen gestalten soll.
Umgangspflegschaft (Kontaktaufnahme unter Vermittlung einer dritten Person)
Das Gericht kann eine Ergänzungspflegschaft anordnen (Umgangspfleger). Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt.
Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.
Dem zuständigen Familiengericht obliegt es, den Umgangspfleger zu bestellen und später von seiner beziehungsweise ihrer Aufgabe wieder zu entbinden.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Kindesherausgabe bei Verweigerung
Sollte ein Elternteil den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht diesen zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang überhaupt zu entziehen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen