Eierpackstelle, Zulassung und Kennnummer beantragen
Beschreibung
Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2466
Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie abpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Stelle auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer mitgeteilt bekommen haben.
Die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden durch die zuständigen Landratsämter überprüft. Dazu ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Landratsamt einzureichen.
Es werden als Packstellen nur Betriebe zugelassen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, andere Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.
Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte- und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienst
Zulassung als und Mitteilungen zu Eierpackstellen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
Fax: +49 351 2612 1099
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei schriftlicher Antragtellung: Antragsformular (Original)
- Vorhabensbeschreibung
- Lage- und Grundrisspläne zur Packstelle
- Bei geplanter Vermarktung von Bio-Eiern: Nachweis einer Zulassung nach Öko-Kontroll-Verordnung
Voraussetzungen
Als Packstellen dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die über geeignete Räumlichkeiten und entsprechende technische Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Folgende technische Anlagen sind für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich:
- eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / eine Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
- Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe (Luftkammermesser)
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: Genauigkeitsklasse mind. III, Eichwert e ≤ 1 Gramm) und evtl. eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
- Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern (Stempel, Printer)
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Weiterhin muss sichergestellt werden, dass:
- Eier innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.
- sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
- Verpackungen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sind. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt und bei Vor-Ort-Kontrollen vergelegt werden:
- Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
- Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
- Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und -datum)
Für diese Listen gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwölf Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung als Eierpackstelle und auf Erteilung einer Kennnummer können Sie der zuständigen Stelle online über Amt24 oder schriftlich übermitteln.
Online-Dienst
- Folgen Sie dem blau unterlegten Link "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmeldedialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos und Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
SchriftlicheR Antrag
Sie können die Zulassung als Eierpackstelle und auf Erteilung einer Kennnummer alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
Prüfung und Ausstellung
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erteilt Ihnen die Behörde eine Kennnummer (Packstellennummer), die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern benötigen.
Änderung, Verlängerung, Ersatz
Änderungen müssen der zuständigen Stelle umgehend über das Online-Formular, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Hinweis: Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Fristen
vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme
Bearbeitungsdauer
- 4 bis 6 Wochen
- nach der Prüfung der Unterlagen erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle
- Zusätzlich müssen die Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht erfüllt sein.
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 13,00 bis EUR 420,00 (abhänig von der Anzahl der verpackten Eier je Woche)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden durch die zuständigen Landratsämter überprüft. Dazu ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Landratsamt einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen