Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
Beschreibung
Juristische Personen im Sinne von § 33 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Hauptniederlassungen im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eintragungspflicht besteht für diejenigen Personen, die auch nach deutschem Recht dazu verpflichtet wären.
Die Anmeldung zum Handelsregister beantragt der Vorstand über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.
Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.
Hinweis: Die Niederlassung wird bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Registergericht eingetragen. Die Führung des Handelsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Vertrag / Satzung
- Urkunden über die Bestellung des Vorstands
- Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
Darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:
- Firmenname, beigefügter Firmenzusatz (soweit vorhanden)
- Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung im Einzelfall erforderlich sind, teilen Ihnen der Notar mit.
Voraussetzungen
Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Dies betrifft
- Anmeldungen,
- Einreichungen,
- Eintragungen und
- Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung einer juristischen Person betreffen.
Erkundigen Sie sich dazu beim Notar beziehungsweise beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 12, 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 33 HGB – Handelsfirma
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen