Handelsregister Eintragung Aktiengesellschaft

    Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

    Juristische Personen im Sinne von § 33 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Hauptniederlassungen im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eintragungspflicht besteht für diejenigen Personen, die auch nach deutschem Recht dazu verpflichtet wären.

    Beschreibung

    Juristische Personen im Sinne von § 33 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Hauptniederlassungen im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eintragungspflicht besteht für diejenigen Personen, die auch nach deutschem Recht dazu verpflichtet wären.

    Die Anmeldung zum Handelsregister beantragt der Vorstand über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.

    Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

    Hinweis: Die Niederlassung wird bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Registergericht eingetragen. Die Führung des Handelsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vertrag / Satzung
    • Urkunden über die Bestellung des Vorstands
    • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
    • Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

    Darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:

    • Firmenname, beigefügter Firmenzusatz (soweit vorhanden)
    • Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung

    Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung im Einzelfall erforderlich sind, teilen Ihnen der Notar mit.

    Voraussetzungen

    Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Dies betrifft

    • Anmeldungen,
    • Einreichungen,
    • Eintragungen und
    • Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung einer juristischen Person betreffen.

    Erkundigen Sie sich dazu beim Notar beziehungsweise beim Einheitlichen Ansprechpartner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

    • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

    Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en