Reiseausweis (Passersatz) für deutsche Staatsangehörige beantragen
Beschreibung
Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen kann von den Passbehörden auch kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht nicht.
Ansprechstelle
Grenzbehörde (beispielweise am Flughafen)
Online-Dienst
Passersatzpapiere, elektronische Antragstellung (elektron. Übermittlung an die zuständige Grenzbehörde)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Für Neustadt in Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
Voraussetzungen
- Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der Reisenden oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
- Es bestehen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe.
- Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Passgesetz (PassG) – Passpflicht
- § 7 Passgesetz (PassG) – Passversagung
- § 7 Passverordnung (PassV) – Passersatz
- § 10 Passverordnung (PassV) – Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 13 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Notreiseausweis
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielweise am Flughafen) beantragen.
Um den Reiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.
Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch bei der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.
Fristen
keine
Kosten
EUR 8,00
Hinweise (Besonderheiten)
Für Staatsangehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) beziehungsweise der Schweiz kann analog zum Reiseausweis ein sogenannter Notreiseausweis ausgestellt werden. Für diesen wird eine Gebühr von EUR 25,00 erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen