Erbschein einziehen
Beschreibung
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße (Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße)
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09583 Freiberg
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Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 3731 3589 0
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Das Nachlassgericht stellt die Unrichtigkeit des Erbscheins fest (Beispiel: fehlerhafte Angaben zu den Erben oder den Erbteilen).
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2361 und 2362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins; Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Einziehung und Kraftloserklärung von Erbscheinen
- § 435 FamFG – Öffentliche Bekanntmachung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12215
Rechtsbehelf
Gegen die Einziehung des Erbscheins kann der Betroffene ggf. gemäß §58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einreichen.
Verfahrensablauf
- Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
- Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen und von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss über die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anstelle des Aushangs kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Fristen
Mit dem Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
Kosten
Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert), höchstens EUR 400,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen