Alleinerbschein Einziehung

    Erbschein einziehen

    Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

    Beschreibung

    Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe* des verstorbenen Menschen ist (Zeugnis über das Erbrecht). Gelangt das Nachlassgericht nach der Erteilung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, ordnet es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins an.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Marienberg (Amtsgericht Marienberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zschopauer Straße 31

    09496 Marienberg

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3735 9108-202

    Telefon Festnetz: +49 (0)3735 9108-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Das Nachlassgericht stellt die Unrichtigkeit des Erbscheins fest (Beispiel: fehlerhafte Angaben zu den Erben oder den Erbteilen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Einziehung des Erbscheins kann der Betroffene ggf. gemäß §58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen an.
    • Werden Sie durch einen unrichtigen Erbschein in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigt, können Sie die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht auch anregen und von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

    Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos. Der Beschluss über die Kraftloserklärung wird öffentlich bekannt gemacht. Dies geschieht durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anstelle des Aushangs kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

    Fristen

    Mit dem Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

    Kosten

    • Verfahrenskosten: 0,5-facher Satz der vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert), höchstens EUR 400,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en