Kurzzeitige Freistellung vom Beruf und Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz beantragen
Beschreibung
Mitteilung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Wird ein naher Verwandter* unerwartet zum Pflegefall, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Schnell muss eine Menge organisiert werden – eine kaum lösbare Aufgabe für Berufstätige.
Arbeitnehmer sowie Beschäftigte in der Berufsausbildung haben neben dem Anspruch auf Pflegezeit auch einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr als sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung". Auch in dieser Zeit sind Sie als Arbeitnehmer sozialversichert.
Im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.
Hinweis: Ihr Arbeitgeber ist zur Fortzahlung Ihres Gehaltes nur dann verpflichtet, wenn dem eine andere gesetzliche Vorschrift zugrunde liegt oder wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber und erhalten Sie auch kein Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfall eines Kindes, dann haben Sie einen Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eingeführt. Diese Entgeltersatzleistung wird von der Pflegekasse Ihres Angehörigen gezahlt. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht den Leistungen im Rahmen des sogenannten Kinderkrankengeldes. Geringfügig Beschäftigte wurden von der Lohnersatzleistung nicht ausgenommen. Die Beschäftigtenzahl Ihres Arbeitgebers ist unerheblich.
Die Freistellung vom Beruf müssen Sie möglichst frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie – sofern Ihr Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist – bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen und die Notwendigkeit Ihrer Freistellung verlangen.
Voraussetzungen
Sie sind
- Arbeitnehmer,
- in einer betrieblichen Berufsausbildung oder
- wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen
(zu diesen gehören Sie zum Beispiel auch, wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind).
Ein naher Angehöriger wird unvermutet zum Pflegefall oder die Pflegesituation eines bereits pflegebedürftigen nahen Angehörigen verschlechtert sich so akut, dass Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren beziehungsweise die pflegerische Versorgung sicherstellen müssen.
Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 44a Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass und wie lange Sie kurzzeitig von der Arbeit freigestellt werden müssen.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen zu stellen. Dabei ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen und die Erforderlichkeit Ihrer Freistellung zur Organisation beziehungsweise Sicherstellung der Pflege.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) kann seit 01.01.2024 Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen