Fahrzeug außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Beschreibung
Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Tipp: Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auch online abmelden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Kfz-Zulassung (Kfz-Zulassung)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 01 52
01651 Meißen
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Fahrzeugdokumente
je nach Vorgangsart:
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
- Gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
- Amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschilder)
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist.
- Bei Online Antragstellung siehe:
Voraussetzungen
vollständige Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
- § 17 FZV – Verwertungsnachweis
- § 24 FZV - Antrag auf Außerbetriebsetzung
- § 25 FZV - Außerbetriebsetzung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
- Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
- Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) beauftragen.
- Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen.
Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
- Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
- Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
- Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 2,10
Hinweise (Besonderheiten)
Achtung! Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann mit Bußgeld geahndet werden. Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen