Mietwagengenehmigung Erteilung

    Mietwagen-Genehmigung beantragen

    Sie möchten Autos mit Fahrer* vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Sie möchten Autos mit Fahrer* vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.

    Hinweis: 

    Umgangssprachlich meint man mit "Mietwagen" meist Leihwagen, die der Nutzer selbst lenkt. Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind ausschließlich Fahrzeuge, die mit Fahrer gemietet werden.

    Mietwagen und Taxi – worin liegt der Unterschied?

    In Abgrenzung zum Taxi (und zur Aufrechterhaltung des Taxiverkehrs) hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern einige Verpflichtungen auferlegt:

    • Sie dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
    • Sie müssen mit dem Auto nach jeder Beförderung grundsätzlich unverzüglich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
    • Sie dürfen die für Taxen typischen Zeichen und Merkmale (Taxischild, Farbe) nicht verwenden, um eine Verwechslung auszuschließen.

    Anderseits gelten für den Mietwagen-Betrieb auch Erleichterungen:

    • Eine Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
    • Der Fahrpreis wird frei vereinbart, der Fahrgast muss lediglich einen gut ablesbaren, geprüften Wegstreckenzähler vorfinden (Taxi: Fahrpreisanzeiger).
      Hinweis: 
      Es finden die Vorschriften des Eichrechts Anwendung
    • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
    • Eine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen gibt es nicht.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Striegistal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    in der Regel (Aufzählung nicht abschließend):

    • Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
    • Personalausweis oder Reisepass
      Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
    • Ausfertigung von Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste oder ein anderer Nachweis der Vertragsberechtigung (nur bei Personengesellschaften)
    • Bescheinigung in Steuersachen (durch das Finanzamt am Wohnort und am Betriebssitz)
    • Dienstzeugnisse oder Führungszeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung
    • Eigenkapitalbescheinigung (Anlage 1 PBZugV) und ggf. Zusatzbescheinigung (Anlage 2 PBZugV)

    Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:

    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    Hinweis: 

    Informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen im Einzelnen zum Antrag einzureichen sind.

    Voraussetzungen

    Sowohl Mietwagen-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben bestimmte Kriterien zu erfüllen.

    Persönliche Zuverlässigkeit

    Zur Beurteilung zieht die Genehmigungsbehörde unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), dem Gewerbezentralregister sowie dem Fahreignungsregister heran, auch werden Bescheinigungen in Steuersachen und über Beitragszahlungen zur Sozialversicherung oder an die Berufsgenossenschaft geprüft.

    Über Einzelheiten zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit informiert Sie die Behörde im Rahmen der Antragstellung.

    Fachliche Eignung

    Diese kann nachgewiesen werden durch:

    • eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
      (Die IHK stellt entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.)
    • eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagen-Unternehmen
    • eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden)
      (Legen Sie in diesem Fall ein Zeugnis der Abschlussprüfung vor.)
    Hinweis: 

    Falls Sie als fachlich geeignete Person die Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Mietwagen-Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.

    Finanzielle Leistungsfähigkeit

    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:

    • für das erste Fahrzeug: EUR 2.250
    • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 1.250
    Hinweis: 

    Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, näheres im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Vor der Antragstellung

    Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentraladregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.

    Antragstellung

    Stellen Sie den Antrag bitte persönlich bei der zuständigen Stelle.

    • Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
    • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
    • Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
    • Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.

    Fristen

    Aktualität der Nachweise
    • Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung: maximal zwölf Monate vor Antragstellung
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als drei Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen: nicht älter als drei Monate

    Kosten

    • Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
    • Gebühren und Auslagen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise
    Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe der Gebühren bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en