Spielhallen-Betrieb, Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen mit ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken betreiben will:
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
- Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel* oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Neben der Gewerbeordnung gelten seit 01.07.2012 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, einige Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011 sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG). Insbesondere bedarf der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet der Erlaubnis nach § 33i GewO auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG in Verbindung mit § 24 GlüStV.
Über glücksspielrechtliche Anforderungen (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage eines Sozialkonzeptes, zur Schulung des Personals, Aufklärung über Suchtrisiken und den erforderlichen Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder allgemeinbildenden Schulen) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 24 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.
Achtung: Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (d.h. eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten) und eine Eignungsbestätigung (d. h. eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht). Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Große Kreisstadt Görlitz (Große Kreisstadt Görlitz)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 300131 oder 300141
02806 Görlitz
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Hinweis: Die beiden Bescheinigung in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Antragstellende die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
- der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt
Rechtsgrundlage(n)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Spielverordnung (SpielV)
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch über Amt24 abrufbar (–> Onlineantrag und Formulare)
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
EUR 300,00 bis EUR 1.050,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen