Erbschein beantragen
Beschreibung
Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie oft einen Erbschein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Verstorbenen* auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben frei verfügen möchten.
Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es jedoch vielfach ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls vorlegen.
Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt und ist gebührenpflichtig. Da in der Regel eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben erforderlich ist, sollten Sie sich persönlich an das Nachlassgericht oder einen Notar wenden. Bei einem Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde sowie Auszüge aus dem Familienbuch) belegt werden. Beim Nachlassgericht oder beim Notar erhalten Sie Auskunft darüber, welche weiteren Urkunden Sie vorlegen müssen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Europäisches Nachlasszeugnis
Seit dem 17.08.2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Irlands und Dänemarks, die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.
Mit der Verordnung wurde auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses kann für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 beantragt werden. Mit diesem Dokument können Erben, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass weitere Verfahren notwendig sind.
Für den innerdeutschen Rechtsverkehr genügt der Erbschein. Befinden sich Nachlassgegenstände im Ausland, sollten Sie sich erkundigen, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses genügt oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In der Regel müssen Sie die Richtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben an Eides statt versichern. Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen:
individuell festgelegte Erbfolge / Verfügung von Todes wegen vorhanden:
- beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen
- beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls
gesetzliche Erbfolge / keine Verfügung von Todes wegen vorhanden:
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (in der Regel durch Personenstandsurkunden, wie zum Beispiel beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Eheurkunde), soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden. Personenstandsurkunden müssen im Original vorgelegt werden, Kopien sind nicht zulässig.
Dies kann besonders schwierig sein, wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte oder diese bereits verstorben waren, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen. Da die gesetzliche Erbfolge dann über die Eltern und Großeltern des Erblassers ermittelt wird, benötigen Sie eine Vielzahl von Unterlagen.
Tipp: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Voraussetzungen
Auf Antrag erhalten antragsberechtigte Erben einen Erbschein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- §§ 352, 352a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit, Gemeinschaftlicher Erbschein
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12210 (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis) und Vorbemerkung 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 23300 (eidesstattliche Versicherung)
Rechtsbehelf
Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen beantragten Erbschein auszustellen, kann der Antragsteller gemäß §58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einreichen.
Verfahrensablauf
Sie können den Erbschein formlos beim Nachlassgericht beantragen.
Der Antrag muss unter anderem den Inhalt des begehrten Erbscheins genau angeben. Ein Antrag nach "Maßgabe des Testaments" ist daher regelmäßig nicht zulässig.
Jeder Antrag muss enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellenden
- Todestag des Erblassers
- Angabe, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellenden anhängig ist
Zudem muss sich aus dem Antrag ergeben, ob ein Allein-, Teil- oder gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird. Ist eine Person weggefallen, durch welche die antragstellende Person von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werden würde, so hat diese anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
Eine gesetzlich erbende Person muss darüber hinaus folgende Angaben in ihrem Antrag aufführen:
- das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht (zum Beispiel Verwandtschaft, Ehe, Vaterschaftsfeststellung)
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert sein könnte
- ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind
Ein gewillkürter Erbe muss im Antrag zu dem eingangs Genannten außerdem alle vorhandenen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) angeben. Die Verfügung, mit der er sein Erbrecht begründet, muss bezeichnet und vorlegt werden.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, müssen Sie sämtliche Erben und ihre Erbteile angeben. Zudem müssen Sie beweisen, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, soweit der Antrag nicht von allen Erbenden gestellt wird.
Neben dem Antrag ist in der Regel die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter im Gesetz vorgesehener Angaben erforderlich. Die Versicherung ist vor Gericht oder vor einem Notar abzugeben.
Fristen
keine
Kosten
- Verfahrenskosten: volle Gebühr
- Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: volle Gebühr
Die Gebühr ist abhängig vom Geschäftswert, in diesem Fall vom Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten.
Hinweise (Besonderheiten)
Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei fehlerhaften Angaben) kann es zur nachträglichen Einziehung des Erbscheins kommen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen