Handwerksrolle, zulassungspflichtige Handwerke eintragen
Beschreibung
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.
In die Handwerksrolle können sowohl natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, e.G., e.V.) als auch Personengesellschaften eingetragen werden.
Sie haben die Pflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen,
- wenn Sie Ihren Betrieb handwerksmäßig betreiben und er eines der zulassungspflichtigen Gewerbe vollständig umfasst
- wenn Sie Tätigkeiten ausüben, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Tipp: Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) bieten auf ihren Internetseiten umfassende Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle an.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienst
Serviceportal handwerk digital
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Handwerkskammer zu Leipzig (Handwerkskammer zu Leipzig)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100465
04004 Leipzig
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Eintragung als Inhaber oder Inhaberin eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes (gilt für natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften) ist in jedem Fall der Nachweis der Berechtigung erforderlich:
- Meisterprüfungszeugnis des Inhabers oder Betriebsleiters für das ausgeübte oder für ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk oder
- Diplomprüfungs- oder Abschlusszeugnis des Inhabers oder Betriebsleiters (bei Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung)oder
- Ausübungsberechtigung beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den Inhaber oder Betriebsleiter (Eintragung ohne Meisterprüfung)
Zusätzlich können die Handwerkskammern zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftervertrag
Voraussetzungen
Eignung und fachliche Qualifikation
- In der Handwerksordnung, in Verordnungen und in Beschlüssen der Handwerkskammern sind neben der Handwerksmeisterprüfung oder Ingenieurprüfung weitere Voraussetzungen festgelegt (siehe auch "Erforderliche Unterlagen").
- Auf eine nähere Erläuterung wird an dieser Stelle verzichtet, weil jeder Fall anders liegt und eine individuelle Beurteilung erfolgen muss. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer (HWK).
Einschränkung
- Sie dürfen grundsätzlich nur das in der Handwerksrolle eingetragene zulassungspflichtige Handwerk ausüben. Möchten Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben, so benötigen Sie in der Regel eine Eintragung für jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke.
- Allerdings ist es Ihnen gestattet, auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken auszuführen. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer oder fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Handwerksordnung (HwO) – zulassungspflichtiges Handwerk; Eintragung in die Handwerksrolle
- § 6 HwO – Handwerksrolle
- § 7 HwO – (Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle
- § 7 a HwO – Ausübungsberechtigung für andere zulassungspflichtige Handwerke
- § 7 b HwO – Ausübungsberechtigung für Gesellen mit Berufserfahrung
- § 8 HwO – Ausnahmebewilligung
- § 9 HwO – Ausnahmebewilligung für ausländische Bürger
- §§ 10 bis 15 HwO – Handwerksrolle
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner; je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).
Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
- Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Kammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").
Handwerkskarte
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
Fristen
Mitteilung an die Handwerkskammer: unverzüglich nach Gewerbeanmeldung
Kosten
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das ausgeübte Handwerk nicht vorliegt, können Sie oder Ihr Betriebsleiter eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung beantragen.
Ausübungsberechtigung
- für Gesellen mit mindestens sechsjähriger praktischer Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung; ausgenommen davon sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker (Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung/HwO)
Ausnahmebewilligung
- bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes und bei Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder
- als Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates und bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation nach § 9 Handwerksordnung (HwO)
Einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweis: Erst die rechtskräftig erteilte Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigen zur Ausübung des Handwerks.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen