Fahrerlaubnis Erweiterung

    Fahrerlaubnis, Erweiterung beantragen

    Grundsätzlich gelten für die Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis um neue Führerscheinklassen die gleichen Vorschriften wie für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Deshalb müssen im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt und weitestgehend das gleiche Verfahren durchlaufen werden.

    Beschreibung

    Grundsätzlich gelten für die Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis um neue Führerscheinklassen die gleichen Vorschriften wie für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Deshalb müssen im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen erfüllt und weitestgehend das gleiche Verfahren durchlaufen werden.

    Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt. Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Die der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre erteilt.

    Die neue Fahrerlaubnis wird in der Regel durch Aushändigung des vorläufigen Nachweises der Fahrterlaubnis nach Bestehen der praktischen Prüfung erteilt. Dabei ist der alte Führerschein abzugeben. Den neuen Kartenführerschein erhalten Sie dann auf dem von Ihnen gewünschten Wege. Sie können das Dokument abholen, durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen oder es sich auch zusenden lassen. Darüber entscheiden Sie bereits bei Antragstellung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei einem Antrag auf Erweiterung sind die gleichen Unterlagen wie bei einer Ersterteilung einzureichen. Zusätzlich muss der bereits vorhandene Führerschein vorgelegt werden.

    • schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrerlaubnisbehörden)
    • Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
    • biometrisches Foto
    • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, T zusätzlich:
      • Sehtestbescheinigung, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
    • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich:
      • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
    • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
      • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
      • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
      • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

    Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

    Voraussetzungen

    Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu erfüllen.

    Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber *

    • den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
    • das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
    • Erste Hilfe leisten kann,
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
    • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).

    Ausnahmen:

    • Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
    • Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Dies gilt auch für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und für die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A, wenn Sie die zu erweiternde Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erweiterung schon mindestens zwei Jahre besitzen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Der Ablauf des Verfahrens entspricht dem der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis.

    • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe "Zuständige Stelle"). Es empfiehlt sich, persönlich zu erscheinen.
    • Das persönliche Erscheinen wird in der Regel verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftenaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
    • Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen.

    Tipp: Die Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit, Sie sollten den Antrag deshalb bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung stellen.

    Muss der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

    • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
    • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
    • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

    Die Aushändigung des vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Erteilung/Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.

    Fristen

       

    Kosten

    • Führerscheinerweiterung von Klassen L und T auf eine weitere Klasse mit Probezeit: EUR 44,70 und gegebenenfalls Auslagen für den Versand des Führerscheins
    • Führerscheinerweiterung von Klassen A, B, C, D (einschließlich Anhänger und Unterklassen) auf eine weitere Klasse ohne Festsetzung einer Probezeit: EUR 43,90 und gegebenenfalls Auslagen für den Versand des Führerscheins

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen
    • Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet weiter (vgl. § 76 Nr. 11 Buchst. b FeV).
    • Sehtestbescheinigung:
      Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker.
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
      Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
      Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
    • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
      Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en