Testamentsablieferung
Beschreibung
Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.
Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)
Voraussetzungen
- Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
- Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.
Fristen
Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen